Andrea Lindlohr
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, lieber Kollege Born, ich beantworte Ihre Fragen gern wie folgt: Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird dem Landtag entsprechend einer Vereinbarung von Bündnis 90/Die Grünen und CDU im Koalitionsvertrag vorschlagen, dass das Zweckentfremdungsverbotsgesetz nachjustiert wird, sobald die rechtlichen Möglichkeiten dafür richterlich geklärt sind, insbesondere hinsichtlich der Leerstände. Die richterliche Klärung bezieht sich auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorlagebeschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Das Bundesverfassungsgericht wird – unabhängig davon, ob der Wohnraum beispielsweise als Ferienwohnung zweckentfremdet wird oder leer steht – über die grundsätzliche Zulässigkeit der rückwirkenden Geltung von Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes von Berlin entscheiden. Im Rahmen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind generelle Aussagen zur rückwirkenden Geltung der Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes zu erwarten, die gleichermaßen die Frage Leerstand als auch andere Fallgruppen betreffen und die dann verfassungsrechtlich zu beachten sind. Diese Frage muss vor einer möglichen Umsetzung rechtssicher geklärt werden. In diesem Sinn beantworten wir auch die Frage b: Der Landesregierung ist es wichtig, nicht nur zeitnahe und zielführende, sondern auch rechtssichere Regelungen zum Schutz und zum Erhalt von Wohnraum zu schaffen. Wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, wird das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unter Einbeziehung des Ministeriums der Justiz und für Migration die Nachjustierung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes angehen und dann mit einem Vorschlag auf das Hohe Haus zukommen.
