Andrea Lindlohr
Vielen Dank. – Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, ich beantworte Ihre Fragen im Zusammenhang gern wie folgt: Es geht um geschlossene Großgaragen. Diese sind eine eigene Kategorie nach der Garagenverordnung. Das sind Garagen mit mehr als 1 000 m2 Fläche. Für diese ist eine sogenannte Brandverhütungsschau vorgeschrieben. Ich denke, das ist das, was Sie mit dem Begriff „Brandschutzinventur“ meinen. Für solche Großgaragen sind Brandverhütungsschauen im Abstand von höchstens fünf Jahren vorgeschrieben. Das machen die unteren Baurechtsbehörden, und sie können hierfür Sachverständige hinzuziehen. Der Zweck der Brandverhütungsschauen ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren. Dabei muss eine Feststellung darüber getroffen werden, ob der Entstehung und der Ausbreitung von Schadenfeuern in ausreichendem Maß vorgebeugt wird und ob bei einem Brand wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind. Wenn bei einer solchen Brandverhütungsschau Mängel festgestellt werden, dann müssen diese dem Eigentümer mitgeteilt und von diesem im Rahmen von dann festzusetzenden Fristen behoben werden. Die Brandlast von elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist nicht höher als von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Insofern sind mögliche Brandauswirkungen auf die Gebäudestruktur vergleichbar. Weder besteht gegenüber konventionell betriebenen Fahrzeugen eine höhere Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Brand, noch ist ein höheres Schadensausmaß als bei Bränden von anderen Fahrzeugen zu erwarten. Das ist der Stand der Erkenntnis, z. B. festgehalten – das ist Ihnen vielleicht auch bekannt – in der gemeinsamen Pressemitteilung des Deutschen Feuerwehrverbands und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren. Ich habe auch eine de – 16. Sitzung – Donnerstag, 21. Oktober 2021 Äußerung des DEKRA zum Datenstand gesehen. Aber in der Pressemitteilung des Deutschen Feuerwehrverbands finden Sie zu dem Thema gute Erkenntnisse. Zu der Frage: Was passiert, wenn etwas passiert? Das einsatztaktische Vorgehen der Feuerwehr ist bei Bränden von Elektrofahrzeugen und konventionell angetriebenen Fahrzeugen gleich. Allerdings gibt es den Tatbestand, dass sich Batterien von Elektrofahrzeugen unter Umständen erneut entzünden können. Deswegen – ich denke, das ist der wahrnehmbare Unterschied – muss mit einem größeren Wassereinsatz gerechnet werden, da die Batterie quasi dauergekühlt werden muss, bis zum Ende. Von der Komplexität her ist das Ganze vergleichbar mit gasbetriebenen Fahrzeugen, die schon seit Längerem bei uns eingeführt sind und für die baurechtlich keine Einschränkungen bezüglich der Garagenverordnung oder anderem bestehen. Daher gibt es weder in der Landesbauordnung noch in der Garagenverordnung eine Einschränkung bezüglich des Abstellens von Fahrzeugen mit Elektroantrieben. Daher besteht auch baurechtlich kein Handlungsbedarf. Erkenntnisse können sich immer mehren. Wie gesagt, die aktuellen Daten sprechen sehr dafür, dass wir vergleichbar vorgehen können. Natürlich handelt unser Staat vorsorgend: Wenn es je neue Erkenntnisse gäbe, dann könnten diese natürlich beraten werden, beispielsweise in den Gremien der Baukonferenz. Aber nach dem jetzigen Faktenstand können wir baurechtlich so vorgehen wie sonst und damit Leib, Leben und Eigentum gut schützen.
