Dr. Timm Kern
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei aller grundsätzlichen Zustimmung: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sind die aktuellen Herausforderungen der Coronapandemie an den Hochschulen in unserem Land bei Weitem noch nicht vom Tisch. Es wäre daher für die grüne und für die schwarze Fraktion viel zu früh, sich bereits jetzt gegenseitig lobend auf die Schultern zu klopfen. Wie bereits in der ersten Lesung betont, begrüßen wir Freien Demokraten, dass durch den Gesetzentwurf zur Verlängerung von Prüfungsfristen und der Höchstbeschäftigungsdauer ein wenig Druck von den Schultern der Studierenden und Beschäftigten genommen wird. Gerade deshalb haben wir dieses Vorhaben bereits im Juni 2020 mitgetragen. Dennoch: Trotz der Mahnungen des Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Brink blieb ein wichtiger Aspekt weitestgehend unbeachtet: die Vorgehensweise rund um das Thema Onlineprüfungen. Aus unserer Sicht bringt der zum 1. Januar 2021 neu geschaffene § 32 a für die Durchführung von Onlineprüfungen wesentliche, nicht zu unterschätzende Hürden mit sich. Außerdem sehen wir – so wie auch vom Landesdatenschutzbeauftragten angeprangert – eben nicht die gewünschte Rechtssicherheit und den Schutz der Daten von Studierenden gegeben. Ganz im Gegenteil, § 32 a schränkt den Handlungsspielraum vieler Hochschulen ein, die bereits zuvor funktionierende Formate praktiziert haben. Ich möchte die beschriebene Problematik an dieser Stelle etwas genauer erläutern und zitiere aus einer Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten vom April 2021: Um Online-Prüfungen zu beaufsichtigen, setzen Hochschulen häufig digitale „Tools“ ein, die mittels Kamera und Mikrofon die Prüfungen überwachen. Auf diese Weise sollen etwaige Betrugsversuche unterbunden und die Chancengleichheit gewahrt werden. Digitale Formate zur Kontrolle von Prüfungen – Online-Proctoring – können aber auch massiv in die Rechte von Studierenden eingreifen. Beim Online-Proctoring werden Studierende mitunter aufgefordert, die Webcam und das Mikrofon am Gerät dauerhaft während der Prüfung einzuschalten und sicherzustellen, dass keine unerlaubten Hilfsmittel und niemand anderes im Privatraum des Studierenden sind. ... Eyetracking und das Auslesen der Browserhistorie sind dabei keine Seltenheit. Für Studierende wirkt der Technik-Einsatz offenbar massiv belastend. Liebe Kolleginnen und Kollegen, angesichts dieser beschriebenen Problematik hat die Fraktion der FDP/DVP bereits En- (Dr. Timm Kern) de Januar dieses Jahres einen entsprechenden Antrag gestellt. Dabei wurde deutlich, dass die klassische Aufsichtsklausur regelmäßig nicht durch eine digitale Aufsichtsklausur ersetzt wurde. Somit ist eine vermeintlich freiwillige Teilnahme an einer Onlineprüfung eben nichts wert, wenn die Alternative bedeutet, die Prüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder auf andere Weise ablegen zu können. Vor diesem Hintergrund wäre eine Evaluation der Neuregelung des § 32 a LHG dringend geboten gewesen. (Beifall bei der FDP/DVP) Diese Erkenntnisse hätte man auch im vorliegenden Gesetzentwurf zum Nachteilsausgleich durchaus berücksichtigen können. Die FDP/DVP-Landtagsfraktion stellt deshalb heute einen Änderungsantrag mit einer Experimentierklausel zur Abstimmung. Diese ermöglicht nicht nur eine Weiterentwicklung der Onlineprüfungen, sondern passt auch das starre und wenig praktikable Konvolut von Vorgaben an die Bedürfnisse der Hochschulen und nicht zuletzt an die der Studierenden an. Die Freien Demokraten werden die baden-württembergischen Hochschulen darin unterstützen, innovative, datenschutzkonforme und praktikable Prüfungslösungen zu etablieren. Wir werden die Hochschulen darin unterstützen, digitale Zwangsmodelle der Landesregierung, die sich eben nicht bewährt haben, auch wieder loszuwerden. (Beifall bei der FDP/DVP) Meine Damen, meine Herren, stimmen Sie unserem Änderungsantrag zu, und erhöhen Sie dadurch die Qualität des vorliegenden Gesetzentwurfs. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der FDP/DVP)
