Nikolai Reith
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich würde die Frage von Herrn Bonath gern übernehmen und für ihn vortragen. Es geht um die Befreiung von der Nutzungspflicht des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes. Die Fragen lauten: a) Was sind die Randbedingungen für eine Befreiung von der Nutzungspflicht gemäß § 19 Absatz 2 EWärmeG? b) Inwiefern ist hohes Alter eine Randbedingung für eine Befreiung von der Nutzungspflicht gemäß § 19 Absatz 2 EWärmeG?
