Ralph Saxe
Meine Damen und Herren, ich hoffe, dass Sie eine mental entspannende und kommunikative Mittagspause genießen durften. Die Voraussetzungen draußen waren ja entsprechend gegeben. Die unterbrochene Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) ist wieder eröffnet. Wir setzen die Tagesordnung fort, und zwar mit dem Tagesordnungspunkt 76: Grundrecht auf Machtkritik stärken – besonderen Straftatbestand des § 188 StGB abschaffen Antrag der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND vom 16. Juni 2026 (Drucksache 21/1858) Wir verbinden hiermit: Tagesordnungspunkt 104: Grundrechte sind nicht verhandelbar – Meinungsfreiheit schützen Antrag der Fraktion der FDP vom 25. August 2026 (Drucksache 21/1945) Dazu als Vertreterin des Senats Senatorin Dr. Schilling. Die gemeinsame Beratung ist eröffnet. Für die Fraktion BÜRGER IN WUT hat das Wort die Abgeordnete Tiedemann. Abgeordnete Julia Tiedemann (BIW): Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kollegen, liebe Gäste! Es gehört zu den merkwürdigen Entwicklungen unserer Zeit, dass ausgerechnet diejenigen, die politische Macht ausüben, durch einen besonderen Straftatbestand vor Kritik geschützt werden sollen. Genau aus diesem Grund diskutieren wir heute darüber, denn der § 188 Strafgesetzbuch schafft für politische Personen einen strafrechtlichen Sonderstatus. Wer Politiker beleidigt, üble Nachrede verbreitet oder verleumdet, kann unter besonderen Voraussetzungen härter bestraft werden als bei denselben ehrangreifenden Delikten gegenüber anderen Bürgern. Der Tatbestand des § 188 StGB geht bis auf die kommunale Ebene. Es sind also mitnichten nur Bundesminister und andere Regierungschefs betroffen, auch kommunale Mandatsträger werden von dem Paragrafen abgedeckt. Wir von der Fraktion BÜRGER IN WUT sagen: So sollte es nicht sein, (Beifall BIW) denn es darf keine Zweiklassengesellschaft geben. Politiker sind keine Bürger erster Klasse. Wir Politiker verfügen über öffentliche Sichtbarkeit, über institutionelle Ressourcen, über politische Macht und Zugang zur Öffentlichkeit. Wer Entscheidungen trifft, Gesetze beschließt, Abgaben erhebt oder Menschen durch Verwaltungshandeln betrifft, muss Kritik aushalten können, auch harte, polemische, emotionale und zugespitzte Kritik, meine Damen und Herren. Natürlich bedeutet das nicht, dass alles erlaubt ist. Eine Verleumdung bleibt eine Verleumdung, eine üble Nachrede bleibt eine üble Nachrede, strafbare Beleidigungen bleiben strafbar. Die Paragrafen 185 bis 187 StGB gelten für alle und bieten ausreichend wirksamen Ehrschutz, (Beifall BIW) ohne den § 188 mit der Sonderstellung für uns. Aber weshalb sollte dieselbe ehrverletzende Äußerung denn gerade dann einen höheren Strafrahmen erhalten, wenn sie sich gegen Politiker richtet? Inwieweit sind wir etwas Besonderes, dass wir gesonderte Regeln in diesem Fall brauchen? Warum soll derjenige, der staatliche Macht kontrolliert und kritisiert, ein größeres strafrechtliches Risiko tragen als derjenige, der einen beliebigen anderen Bürger kritisiert? Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich hervorgehoben: Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen. Das bedeutet nicht, dass Amtsträger jede persönliche Beschimpfung hinnehmen müssen. Es bedeutet aber sehr wohl, dass staatliche Strafnormen nicht den Eindruck erzeugen dürfen, Kritik an Mächtigen werde schärfer verfolgt als Kritik an anderen Menschen, aber genau diesen Eindruck erzeugt der § 188 StGB. Die Erweiterung im Jahr 2021 auf Beleidigungen hat die Unsicherheit dazu verstärkt. Selbst die Justizministerkonferenz hat im Juni dieses Jahres festgestellt, dass die Strafverfolgungspraxis Schwierigkeiten mit der Reichweite der Vorschrift zeigt. Sie will den Anwendungsbereich künftig auf kommunale Amts- und Mandatsträger beschränken. Wir von der Fraktion BÜRGER IN WUT nehmen den Beschluss zur Kenntnis, aber wir wollen weiter gehen. (Beifall BIW) Eine Begrenzung ist nicht ausreichend. Sie ist besser, aber sie lässt eine Frage unbeantwortet: Weshalb braucht es diesen Sondertatbestand überhaupt? Jeder Politiker, vom Kommunal- zum weltbekannten Spitzenpolitiker, ist durch allgemeine Ehrdelikte geschützt. Ein zusätzlicher Sonderparagraf für Personen des politischen Lebens, so heißt das im Jargon, schafft keine Gleichheit, sondern eine Hierarchie, meine Damen und Herren: Hier die Bürger und dort die politisch Mächtigen mit erhöhtem strafrechtlichem Schutz. Wir sind nicht besser oder wichtiger als jeder andere Bürger da draußen. (Beifall BIW) Genau deshalb setzen wir uns dafür ein und fordern die Streichung des § 188 StGB vollständig. Passen wir die notwendigen Folgeänderungen an, insbesondere in § 194 StGB, und sorgen zugleich dafür, dass im allgemeinen Beleidigungsrecht deutlicher zwischen strafbaren Ehrverletzungen und der verfassungsrechtlich geschützten, auch scharfen politischen Kritik unterschieden wird! Wer Macht ausübt, muss sich Kritik stellen. Wer für andere Regeln beschließt, darf für sich selbst keinen Sonderstatus schaffen. Meine Damen und Herren, stärken wir die Meinungsfreiheit, stärken wir die Machtkritik, streichen wir den § 188 StGB! – Vielen Dank! (Beifall BIW)
