Klaus-Rainer Rupp
Herr Präsident, verehrte Anwesende! Wir diskutieren heute, ob das Verhalten des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses und die Verfolgung oder die Aufdeckung der Identität eines anonymen, bis dahin anonymen Hinweisgebers in irgendeiner Weise dazu geeignet sind, eine Atmosphäre zu schaffen, eine Situation zu schaffen, in denen Menschen, die anonyme Hinweise geben, in irgendeiner Weise nicht mehr geschützt sind. Tatsache ist offensichtlich, es gab diesen anonymen Hinweis an die Staatsanwaltschaft, dass in zwei Ressorts Akten, die für die Aufklärung der Umstände, mit denen sich der PUA beschäftigt, wichtig sind, gelöscht worden sind. Das ist natürlich für diesen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss von erheblicher Bedeutung. Selbstverständlich gehört es zur Aufklärung dazu, dass man der Frage nachgeht: Stimmt das überhaupt, und wenn ja: Welche Akten wurden wo von wem gelöscht? Deswegen sind diese Hinweise, die die CDU erhalten hat oder erhalten haben will, von hohem Interesse für den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, ist doch klar. Wenn man jetzt die Frage stellt: „Ist durch die jetzige Situation die Identität beziehungsweise die Tätigkeit von anonymen Hinweisgebern gefährdet?“, kann man gerne noch mal in das schon zitierte Hinweisgeberschutzgesetz reinschauen. Das zeigt genau auch ein bisschen auf die Ambivalenz dieser ganzen Geschichte. Auf der einen Seite wurde hier völlig zu Recht gesagt, Hinweisgeber, anonyme Hinweisgeber sind geeignet, Straftaten aufzudecken, Missstände aufzudecken und so weiter und so weiter, da bin ich völlig mit Ihnen einverstanden. Auf der anderen Seite sind diese anonymen Hinweise unter Umständen auch verleumderisch, sind nicht wahr, erfolgen einfach nur aus unbegründetem Verdacht, aus Rachegelüsten oder sonst was, und das zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang wichtig. Deswegen gibt es im Hinweisgeberschutzgesetz auch einen § 9, Ausnahmen von Vertraulichkeitsgebot. 8 ist Vertraulichkeitsgebot, 9 ist die Ausnahme. Da steht: „Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nach diesem Gesetz nicht geschützt.“ Ich will gar nicht – –. (Abgeordneter Dr. Oğuzhan Yazıcı [CDU]: Ist das anwendbar?) Diese Ambivalenz, diese zwei Seiten dieser Geschichte von anonymen Hinweisen, finde ich, ist beachtenswert, weil, das Gesetz schützt auf der einen Seite anonyme Hinweisgeber und auf der anderen Seite Menschen oder Institutionen, die zu Unrecht in irgendeiner Weise beschuldigt werden. Ganz wichtig in dem Zusammenhang. (Beifall Die Linke) Im Übrigen, die Staatsanwaltschaft ist also offensichtlich zu der Meinung gekommen, die Identität der hinweisgebenden Person aufzuklären, möglicherweise, weil sie Erkenntnis darüber hatte, dass die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unwichtige Informationen über Verstöße meldete. Das weiß ich nicht, ob das so ist, aber es gibt ja einen Grund, warum die ermittelt haben. Dass die dafür ihre ganzen Kapazitäten benutzt haben, ist barer Unsinn, aber sie müssen einfach ermitteln, weil, wenn sie Hinweise haben auf Straftaten, bleibt ihnen gar nichts weiter übrig, als zu ermitteln. Dazu gehört, die Identität des Hinweisgebers oder der Hinweisgeberin zu ermitteln. Für den PUA – –. (Abgeordnete Sandra Ahrens [CDU]: Ist ja ein Widerspruch in sich! – Sie haben gerade eine Unterstellung gemacht und dann wieder zurückgenommen!) In welcher Frage? (Abgeordnete Sandra Ahrens [CDU]: Sie haben gerade eine Unterstellung gemacht und im nächsten Satz zurückgenommen!) Ich habe keine Unterstellung gemacht.
