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Marco Lübke

CDU 18.03.2026 Sitzungen 21/32

Wir fragen den Senat: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher konkreten Abgrenzung zu § 42 Waffengesetz beansprucht die Senatorin für Inneres und Sport die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Ordnungswidrigkeiten im Gebäude des Hauptbahnhofs Bremen, einem Gebäude im Eigentum der Deutschen Bahn AG? 2. Inwiefern ist nach Auffassung des Senats sichergestellt, dass die Polizei Bremen beziehungsweise die Ordnungsbehörde auch im Bereich des Bremer Hauptbahnhofs wirksam Bußgelder nach § 53 Absatz 1 Waffengesetz verhängen und Vollzugsmaßnahmen umsetzen kann, obwohl es sich hierbei nicht um hoheitlich genutztes Landesgebiet, sondern um Bahngelände handelt? 3. Wurde die Bundespolizei im Rahmen der Konzeption der Waffenverbotszone formal beteiligt, und wie stellt der Senat sicher, dass es nicht zu Konflikten bei den Zuständigkeiten zwischen Landespolizei, Ordnungsamt und Bundespolizei kommt?

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