Sven Hornauf
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich nehme einmal an, die Demokratie sieht jetzt wieder genau andersherum aus. Aber Sie können uns ja positiv überraschen. (Dr. Hans-Christoph Berndt [AfD]: Ja, klar!) Wir stehen heute wieder hier, weil eine neu gebildete Mehrheit der nunmehrigen Minderheit eine gleiche und faire Beteiligung an der Besetzung der Vizepräsidentenposten verweigert, und das gleich auf zweifache Weise: Das eine ist, dass nach dem Fraktionsaustritt der gewählten Person die Tatsache des Amtsverlustes ignoriert wird. Zweitens wird zugleich missachtet, dass die entsendende Fraktion aufgrund der verabredeten gleichberechtigten Teilnahme einen Anspruch auf eine neue Wahlhandlung nach ihrem Verfahrensvorschlag hat. Heute wird es wieder – wahrscheinlich mehr oder weniger intelligente – Auskünfte dazu geben, die am Ende nur einen Tenor haben: Wir sind jetzt die Mehrheit, deswegen haben wir die Macht, und deswegen wird so verfahren. – Das haben wir ja gerade eben erlebt. Diese Haltung zeugt nicht nur von einer gewissen Machtbesessenheit und einem kompletten Fehlverständnis von Demokratie, sondern ist fast schon ein Anlass, die Erfüllung der Machtfantasie der AfD, auf die wir uns schon alle „freuen“, vom Jahr 2029 vorzuziehen. (Beifall der Abgeordneten Torsten Arndt und Daniel Münschke [AfD]) Juni 2026 57 Jetzt könnten wir Ihnen wieder demokratietheoretisch kommen und erklären, wohin Ihr Verhalten führt. Aber das brauchen wir gar nicht zu tun, wir müssen es uns nur anschauen – et voilà. Das ist der Spiegel Ihrer Politik. Gleichwohl werden Sie auch darüber hinweggehen und mit der regelrechten Arroganz der Macht auf die pure Wirkung Ihrer Mehrheit verweisen. Aber schon Montesquieu wusste: Die Macht muss der Macht Grenzen setzen. – Was hat er damit gemeint? Die Gewaltenteilung – und hier kommt die Rechtsprechung ins Spiel. Herr Scheetz hat sich ja gerade als ausgesprochener Fan unseres Landesverfassungsgerichts geoutet. Den Gefallen, darauf einzugehen, tue ich Ihnen jetzt einmal, denn Sie verletzen tatsächlich die Grundsätze unserer Landesverfassung hinsichtlich einer effektiven Opposition und hinsichtlich der Organtreue. Anstatt mir selbst etwas auszudenken, habe ich Ihnen wieder ein paar schöne Zitate mitgebracht. Ich fange einmal mit der Kommentierung von Lieber/Iwers/Ernst an. Dort heißt es in Artikel 69: „Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Präsidiums verlieren ihre Ämter automatisch, wenn sie ihre Fraktion verlassen […].“ (Daniel Münschke [AfD]: Richtig!) „Ganz selbstverständlich ist dies, wenn das Präsidiumsmitglied der einzige Vertreter seiner Fraktion im Präsidium ist […]“, aber auch dann, wenn die Präsidiumsmitglieder „nur eines von mehreren Präsidiumsmitgliedern ihrer (ehemaligen) Fraktion sind. […] Für den (Vize-)Präsidenten gilt der automatische Amtsverlust auf jeden Fall, wenn seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion […] Geschäftsgrundlage der Wahl gewesen ist.“ Genau so liegt der Fall hier. Erinnern Sie sich bitte an die Verständigung zu Beginn der Legislaturperiode: Ein Präsident, drei Vertreter! (Beifall BSW sowie vereinzelt AfD) Mit dem Austritt von Vizepräsidentin Dr. Gruhn aus unserer Fraktion ist diese Geschäftsgrundlage entfallen. Ich übersetze es mal: Sie ist raus – und deswegen ist neu zu besetzen. Etwas charmanter bzw. formeller findet sich das beim Bundesverfassungsgericht, Entscheidungsband 142. Dort heißt es: Aus dem „Grundsatz effektiver Opposition“ folgt ein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf angemessene Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung. – Damit ist der Landtag kein verlängerter Arm der Regierung, sondern die Vertretung des gesamten Volkes. Das Präsidium leitet die Sitzung überparteilich. Diese Neutralität ist nur dann glaubwürdig, wenn auch die Minderheit am Präsidiumstisch sitzt und den geordneten Ablauf mitgestaltet. Der Schutz der parlamentarischen Minderheit ist kein verhandelbares Privileg, sondern ein Verfassungsgebot. (Beifall BSW) Wer die Spiegelbildlichkeit missachtet, schwächt die demokratische Legitimation des gesamten Hauses. (Beifall BSW und AfD) Dieses Gebot amplifiziert unsere Landesverfassung. Wenn Sie sich Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 anschauen, sehen Sie, dass die Opposition dort als effektive Opposition unter besonderen Schutz gestellt wird. Bei Iwers/Lieber heißt es in Artikel 55: Über ihren „bloßen Bestand hinaus garantiert die [Landesverfassung] der Opposition aber auch die gleichberechtigte Teilnahme […]. Die Grenzlinie […] verläuft innerhalb des Parlaments zwischen Regierungsparteien und Opposition.“ Man spricht von einer „neue[n] institutionelle[n] Gewaltenteilung“. Ganz charmant drückt es ein Verfassungsgericht aus: Der Sinn der verfassungsrechtlich geforderten Berücksichtigung der Fraktionen besteht darin, „das Präsidium so zu besetzen, dass die Zusammenarbeit der Fraktionen und damit die Arbeit des Landtages insgesamt erleichtert und gefördert wird. Dieses Ziel ist nicht nur am Anfang der Legislaturperiode, sondern während ihrer gesamten Dauer leitend und muss sich durchsetzen, wenn im Laufe der Wahlperiode Verschiebungen auftreten, die die Frage der angemessenen Berücksichtigung der Fraktionen neu aufwerfen.“ „Ist somit bei einer Nachwahl das Ziel der Verfassung, die Fraktionen […] zu berücksichtigen, weiterhin leitend, so muss dies auch dann gelten, wenn ein Fraktionsaustritt zu einem Ergebnis führt, das den [bisherigen] Vorstellungen und Maßstäben des Landtages hinsichtlich der Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen widerspricht.“ (Zuruf vom BSW: Hört, hört!) In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Der Anspruch einer Fraktion auf Mitwirkung und Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen bei der Besetzung des Präsidiums […] steht […] unter dem Vorbehalt der Wahl.“ Das heißt, es handelt sich um das Recht, einen Abgeordneten zur Wahl zu stellen. Das wurde übrigens aufgrund Klage der AfD im Bundestag wegen der vier nicht gewählten Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten entschieden, und auch das übersetze ich jetzt einmal: Wir haben das Recht, einen Abgeordneten zur Neuwahl für den Posten des Vizepräsidenten aufzustellen. Ob Sie ihn dann wählen, ist Ihre Sache. Aber wählen müssen Sie; das gehört zur Demokratie dazu. Doch es ist völlig klar: Sie werden all das ignorieren, Sie werden uns unsere Rechte weiter verwehren, (Zuruf des Abgeordneten Ludwig Scheetz [SPD]) und wir werden sie weiter einfordern. Wenn Sie dann wie bereits angekündigt die nächste Stufe der Eskalation zünden, womit diese Koalition der regelrechten Mandatsräuber sogar dafür sorgen will, dass wir nicht einmal mehr den Antrag stellen dürfen, das Präsidium ordnungsgemäß zu besetzen, (Zuruf: Hört, hört!) bleibt uns der Weg der Begrenzung der absoluten Macht durch die Gewaltenteilung – und den werden wir gehen. Wir werden aber nicht bis 2029 warten, wir werden auch keinen Fackelzug veranstalten – sondern wir werden Ihrem Willen entsprechen, Herr Scheetz, und es vor dem Verfassungsgericht klären lassen. – Danke. (Beifall BSW sowie vereinzelt AfD)
