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Gordon Hoffmann

17.06.2026 Sitzungen 8/34

Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, Sie fragen, warum wir die Aufsicht nicht übernehmen und der Verantwortung nicht nachkommen. Lassen Sie mich zunächst feststellen, dass die staatlichen Schulämter gar nicht die Befugnis zur Ernennung von Leiterinnen und Leitern von Schulen haben. Diese Befugnis liegt beim Ministerium. Das gilt sowohl für die Ernennung in Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe als auch für die Ernennung in entsprechende Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bezogen auf diesen Fall würde ich die Entscheidungsgrundlagen skizzieren, die für das MBJS maßgeblich waren. Die Details kann ich Ihnen aber nicht nennen, weil es hier um Betroffenheits- bzw. Persönlichkeitsrechte geht, die wir wahren müssen, und weil hierzu gerade ein Klageverfahren anhängig ist; zu den konkreten Details kann ich mich also nicht äußern. Das Ganze startete im Jahr 2023. Nach erfolgter Auswahlentscheidung über die Besetzung der Stelle als Schulleiter am Carl-Bechstein-Gymnasium wurde der ausgewählte Bewerber mit Wirkung vom 01.08.2023 mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt. Eine Ernennung zum Oberstudiendirektor im Beamtenverhältnis auf Probe konnte nicht erfolgen, weil zu dem Zeitpunkt das Erfordernis der mindestens sechsjährigen Dienstzeit nicht erfüllt war. Die Ernennung zum Oberstudiendirektor im Beamtenverhältnis auf Probe hätte also frühestens – erst dann wäre das Erfordernis der sechsjährigen Dienstzeit erfüllt gewesen – am 01.08.2024 erfolgen können. Dass sie nicht erfolgte, war dann allerdings – kryptisch gesagt – in der Person des Beamten begründet. Es gab hier keine übergeordneten Gründe. – Weitere Details kann ich Ihnen, wie gesagt, an der Stelle nicht nennen, weil hierzu ein Klageverfahren anhängig ist. – Danke schön.

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