Sven Hornauf
Frau Präsidentin! Liebe Kollegen! Ich mache es kurz. Zum Kollegen Genilke: Das ist ja gerade der Punkt; wir reden von einer Option. „Option“ bedeutet sprachlich „Wahlmöglichkeit“. Nicht wir bestimmen, ob eine Kommune davon Gebrauch macht, sondern die Kommune bestimmt es selbst. Also lassen wir doch zu, dass Cottbus es nicht tut, und wenn Frankfurt, Eisenhüttenstadt, Fürstenwalde, Schwedt und wer auch immer es möchten, sollen sie es tun! Wenn sie eine Minderheit sind, wie der Minister sagt, dann ist es so, aber sie könnten es tun. Ob sie eine Mehrheit oder eine Minderheit sind, spielt dann keine Rolle, weil es die souveräne Entscheidung jeder Kommune ist, ob sie von dieser Option Gebrauch macht oder nicht. Deswegen, Kollege Genilke, spricht doch alles dafür, diesen Gesetzentwurf, genau wie Sie es wollten, an den Ausschuss zu überweisen, damit die Fragen, die Sie bisher nicht beantwortet bekommen haben, thematisiert werden können. Nur, das können wir nicht, wenn wir das Ding wieder beerdigen und es wieder – um mit Herrn Noack zu sprechen – ein Jahr liegen lassen. Damit sind wir schon bei Herrn Noack: Warum hat das Bundesverfassungsgericht das Ganze denn damals kassiert? Weil die Einheitssätze 40 Jahre alt waren und unterschiedliche Bezugsgrößen hatten. Es war so evident ungerecht, dass es nicht anders zu halten war. Das hat aber mit dem Thema, das wir haben, überhaupt nichts zu tun. In einem Punkt haben Sie völlig recht: Natürlich ist es eine Ungleichbehandlung, wenn wir verlangen bzw. die Option einräumen, dass es unterschiedliche Hebesätze gibt. Das steckt doch schon in dem Wort: „Unterschiedlich“ bedeutet „ungleich“. Nur, und das ist der Punkt: Auf was berufen wir uns denn als Verwaltung im Land Brandenburg, auf welche Rechtsprechung? Auf die aus Gelsenkirchen, die der Skatbank oder die unseres Finanzgerichts für unsere Verwaltung? Und unser Finanzgericht hat zu der Frage der Ungleichbehandlung Folgendes gesagt: „Eine gerechtfertigte Senkung des Steuertarifs bei einer Gruppe von Steuergegenständen kann […] durch eine Erhöhung des Tarifs bei den anderen Gruppen von Steuergegenständen aufgefangen werden. Die beiden Maßnahmen – Senkung auf der einen Seite und Erhöhung auf der anderen Seite – können daher nicht ohne weiteres getrennt betrachtet und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beurteilt werden. Andernfalls wäre es dem Gesetzgeber nicht möglich, Steuerbegünstigungen einzuführen, ohne zugleich auf Steueraufkommen zu verzichten.“ Weiter heißt es in Randnummer 66 – wichtig! –: „Da es sich bei dem Wohnen um ein verfassungsrechtlich geschütztes existentielles Grundbedürfnis des Menschen handelt, haben die vom Landesgesetzgeber verfolgten Zwecke ein hohes Gewicht. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung übersteigt nicht ein angemessenes Maß. […] Angesichts der hohen Bedeutung des verfolgten Gemeinwohlinteresses erscheint dies auch im Hinblick auf die im Einzelfall zu erwartende Steuerbelastung vertretbar.“ 78 Landtag Das heißt: Es geht, zumindest in Brandenburg. Vielleicht nicht in Gelsenkirchen, aber das können Sie den Kollegen dort erzählen. – Danke. (Beifall BSW sowie der Abgeordneten Torsten Arndt und Kai Berger [AfD])
