Daniel Keller
Sehr geehrte Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe in der Debatte zum Vorschlag des BSW jetzt allen Kollegen gelauscht. Ich glaube, unstrittig ist, dass es hier um die Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 geht, und ich glaube, unstrittig ist auch, dass das Verfahren mit den damaligen Einheitswerten überholungsbedürftig war. Dass sich der Bund darangemacht hat, ist auch unstrittig. Unstrittig ist, dass wir uns als Land entschieden haben, das Bundesmodell anzuwenden. Ich glaube, unstrittig ist auch – zumindest habe ich es heute in der Diskussion noch nicht gehört –, dass das mit dem Ziel der Aufkommensneutralität durchgeführt werden soll. Zum jetzigen Stand, mit den Daten, die wir vom Statistischen Bundesamt haben, können wir zumindest annehmen und auch sagen, dass das so erfolgt ist. Auch das ist erst einmal eine positive Botschaft an die Bürgerinnen und Bürger, denn es gab schon die Angst, dass diese Reform am Ende insgesamt zu einer größeren Ausgabenlast führt. Zur Wahrheit gehört aber auch – und das ist ja das, was hier von Herrn Abgeordneten Hornauf angesprochen wurde –, dass es im Einzelfall natürlich durchaus zu Unterschieden und auch zu Unwuchten kommen kann. Klar ist, dass wir ein Verfahren haben; deswegen würde ich am Anfang noch einmal das Thema Kleingärten aufgreifen. Wir haben jetzt die Möglichkeit der Grundsteuer A, der Grundsteuer B und neuerdings auch der Grundsteuer C. Zum Thema Kleingärten kann ich gleich am Anfang sagen, dass sie bei uns in den meisten Fällen zu den Agrar- und Forstflächen gezählt werden, dementsprechend der Grundsteuer A unterliegen und daher an der Stelle eine Begünstigung erfahren. Das muss man hier sagen. Hierzu gab es auch eine Handreichung, in der das klargestellt wird, um den Bürgern vielleicht auch ein Stück weit die Sorgen zu nehmen. Kommen wir zur Grundsteuer B – ich habe hier eine Rede vor mir liegen, will es für die, die sich nicht jeden Tag mit der Grundsteuer befassen, aber noch einmal kurz zusammenzufassen –: Am Ende haben wir eine Grundsteuer, die aus einem Grundsteuerwert mal einer Steuermesszahl mal einem Hebesatz berechnet wird – und über die Ausgestaltung dieses Hebesatzes reden wir. Aber schon bei der Steuermesszahl gibt es eine gewisse Gewichtung zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Das muss man sagen, weil ab und zu der Eindruck erweckt wird, es gäbe diese Differenzierung nicht schon vorweg – es gibt sie. Jetzt geht es also um die Frage, ob wir die Möglichkeit einräumen, dass die Kommunen selbst entscheiden, welchen Hebesatz sie wählen, ob sie in Bezug auf den Hebesatz also innerhalb ihres Gebiets unterscheiden können – das ist die Grundfrage. Vielleicht vorab – Herr Genilke hat es gerade gesagt –: Diese Frage hat sich auch der Städte- und Gemeindebund gestellt. Brauchen seine Mitglieder eine zusätzliche Regelung, die es ihnen erlaubt, innerhalb ihres Gebiets unterschiedliche Hebesätze anzuwenden? Die mehrheitliche Meinung und am Ende die Meinung des Städte- und Gemeindebunds lautet: Nein. – Das muss man sagen. Und dementsprechend glaube ich, es ist ein bisschen misslich, wenn man hier vorne steht und sagt, das sei der große Wunsch der Städte und Gemeinden. Sie werden vom Städte- und Gemeindebund vertreten, und der hat sich dazu geäußert. Der zweite Punkt – und auch da schaue ich zu Herrn Hornauf –: Ich habe hier viele Punkte stehen, wo man mir, ähnlich wie Sie es eigentlich sehr gut hergeleitet haben, sagt, ob es jetzt rechtskonform ist, ob es Schwierigkeiten gibt, ob es Ungleichheiten gibt, und verschiedene Begründungen dafür nennt; das haben Sie selbst hergeleitet. Ich kann Ihnen sagen, dass wir in verschiedenen Punkten unterschiedlicher Meinung sind. Am Ende ist die spannende Frage gar nicht, ob das Gesetz so Bestand hätte, sondern am Ende ist die Frage doch, was die einzelnen Gemeinden machen würden. Gehen wir davon aus, Ihr Gesetz fände Anwendung und jede Gemeinde hätte die Möglichkeit, in ihrem Gemeindegebiet unterschiedliche Hebesätze anzuwenden. Dann könnte sie diese unterschiedlichen Hebesätze nicht irgendwie willkürlich anwenden, sondern sie müsste sie gut begründen, und natürlich gäbe es in jedem Einzelfall die Möglichkeit, dass das zu einer Klage führt. Dann würde diese Regelung zu einem Flickenteppich führen, weil es jede Gemeinde in ihrem Gebiet unterschiedlich regeln könnte, und zwar nicht nur in der Variante mit zwei, sondern vielleicht auch mit drei oder vier unterschiedlichen Hebesätzen. Dann hätten wir viele Verfahren, wo man am Ende feststellen müsste, ob die Städte und Gemeinden im Rahmen des Spielraums, den Ihr Gesetz ihnen eröffnen würde, rechtssicher gehandelt haben. Und ich kann Ihnen sagen, das ist unter anderem auch ein Punkt, weshalb der Städte- und Gemeindebund sagt: Diese Notwendigkeit sehen wir nicht. Auch ich sage es noch einmal: Es gibt schon jetzt die Möglichkeit, über das Sachwertverfahren, über das Ertragswertverfahren – je nachdem, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt – und über die Steuermesszahlen eine gewisse Differenzierung vorzunehmen. Jede Gemeinde hat – sicherlich innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen – die Möglichkeit, die Höhe ihres eigenen Hebesatzes über die Gemeinde in Gänze hinweg selbst zu bestimmen, und ich halte das auch abschließend für den richtigen Weg. Dementsprechend kann ich hier nur empfehlen, Ihren Gesetzentwurf abzulehnen. – Vielen Dank. (Beifall SPD)
