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Sven Hornauf

BSW 22.04.2026 Sitzungen 8/32

Danke, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren! Liebe Kollegen! Wenn ich das mit der Jahresabschlussproblematik vergleiche – dazu habe ich beim letzten Mal geredet –, ist es heute brechend voll. Ich sage es einmal so: Das Thema scheint doch mehr zu interessieren. Wie Sie merken, holt uns das Thema ein, geradezu Jahr für Jahr. Jetzt ist der Kollege Noack nicht hier. Doch, da ist er. – Sie sind ja doch gekommen. Entschuldigung, ich habe Sie gar nicht übersehen (Heiterkeit – Zuruf von der AfD: Das ist ja auch schwer!) Ich fange einmal damit an, dass ich Ihre Rede quasi vorwegnehme. Ich glaube, ich weiß genau, was Sie sagen werden: Sie werden uns wieder empfehlen, noch ein Jahr zu warten. In einem Jahr sollen wir die Sache noch einmal bewerten; jetzt müssen wir das alles noch beobachten. Herr Kollege, ich mag Sie, aber ich glaube, Sie sind so etwas wie der Rudolf Scharping der SPD in Brandenburg. (Lachen des Abgeordneten Kai Berger [AfD] – Zurufe) Evolutionstechnisch wären Sie nie von den Bäumen heruntergekommen, weil Sie die Sachen so oft verschieben. (Lachen des Abgeordneten Lars Hünich [AfD]) 72 Landtag Weil Probleme nicht weggehen, befassen wir uns heute damit – weil das Problem tatsächlich immer noch besteht: In vielen Städten gerade in Brandenburg brauchen Kommunen die Option, ihre Hebesätze für die Grundsteuer für Wohn- und Nichtwohngrundstücke zu differenzieren. An diesem Problem hat sich nichts geändert, und deswegen wollen wir es wieder angehen. Es ist ein zweites Problem dazugekommen; das haben wir in § 2 unseres Gesetzentwurfs berücksichtigt. Sie erinnern sich daran: Im letzten Jahr haben sich die Kollegen der CDU und auch der AfD an den Parlamentarischen Beratungsdienst gewandt, ihm Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten für die Absicherung unserer Kleingärtner vorlegt und damit auch dieses tolle Gutachten erwirkt. Darauf beziehen wir uns. Wir wollen mit einem zweiten Regelungsdetail unseres Gesetzentwurfs diesen überkommenen Nutzungsformen aus der Zeit vor dem 03.10.1990 auch in grundsteuerlicher Hinsicht zu Bestandsschutz verhelfen. Was hat sich im Vergleich zum letzten Jahr geändert? Geändert hat sich, dass viele Kommunen finanziell viel schlechter dran sind und deswegen vermutlich auch nicht in dem Maße von dem Gesetz Gebrauch machen könnten, wie sie das vielleicht wollten. Nur spricht dies nicht dagegen, ihnen überhaupt erst einmal diese Option zu geben. Wenn sie diese Option gesetzlich nicht haben, können sie sie auch nicht ausüben. Wir haben in den Medien ja bereits die Gründe, die unsere Kollegen dagegen angeführt haben, zur Kenntnis nehmen können – und ich muss Ihnen sagen: Unterm Strich spricht eigentlich nichts gegen dieses Gesetz, denn man kann, aber man muss es nicht anwenden. Was wird dagegen vorgebracht? Kollege Noacks Argument: Es entstehe ein Flickenteppich. – Natürlich gibt es einen Flickenteppich, bunter kann der gar nicht sein. Schon jetzt hat jede Kommune – fast jede Kommune – einen anderen Hebesatz. Das heißt, es wird lediglich dadurch bunter, dass die Kommune, die ohnehin schon einen anderen Hebesatz hat als die Nachbarkommune, dann zwei Hebesätze hat. Dann das Argument Bürokratie. – Hm, es ginge kein zusätzlicher Bescheid raus. Es bliebe bei genau derselben Anzahl von Bescheiden. Der einzige Unterschied wäre, dass es einen weiteren Faktor geben kann – und da selbst die ärmste Kommune Brandenburgs ihre Bescheide nicht mehr mit Meißel und Steinplatte erstellt, sondern mit Computern bearbeitet und per Post verschickt, wäre der Änderungsaufwand minimal. Das heißt, es gäbe auch nicht mehr Bürokratie. Auch das ist eine Ausrede. Dann kommen wir zum letzten Punkt – der wird ja immer so gerne genommen, das hatten wir auch heute wieder; mein Liebling unter den Gegenargumenten –: rechtliche Bedenken. Als Jurist finde ich das ja ganz toll. „Rechtliche Bedenken“ hört sich immer gut an. Dann denke ich immer – da das regemäßig kommt –: Vermutlich gibt es die Weihnachten unterm Baum, und Ostern liegen sie im Nest. Denn was sind denn die rechtlichen Bedenken? Da wird hier – mein absoluter Liebling – immer auf das Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verwiesen – das es gar nicht gibt. Gemeint ist wahrscheinlich eine einzelne Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das tatsächlich geurteilt hat: Es ist gleichheitswidrig, Wohnen und Nichtwohnen zu differenzieren. – Aber selbst in Nordrhein-Westfalen sind andere Gerichte dieser Linie nicht gefolgt, sondern haben sich dagegen gewandt, beispielsweise das Verwaltungsgericht Düsseldorf und auch das Finanzgericht Köln. Nur: Auf all das kommt es nicht an, weil unser eigenes Finanzgericht, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, am 14.01.2026 über die Differenzierung, die das Land Berlin zwischen Wohnen und Nichtwohnen vorgenommen hat, wie folgt geurteilt hat – und das ist so schön formuliert, das lese ich Ihnen jetzt einfach mal vor. Das ist viel besser, als wenn ich mir selbst etwas ausdenke. Da heißt es: „Auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer […] für Zeiträume ab dem 01.01.2025 zugrunde gelegt werden. […] Der Landesgesetzgeber ist nicht auf die Möglichkeit beschränkt, eine bundesgesetzliche Vollregelung durch eine eigene Vollregelung abzulösen, sondern kann sich auf punktuelle Abweichungen in ihm wichtig erscheinenden Fragen beschränken, was zur Folge hat, dass dann in einem Land teilweise Bundesrecht, teilweise Landesrecht gilt […]“ Jetzt kommt es: „Entgegen dem Verwaltungsgericht -VG- Gelsenkirchen (Urteile vom 04.12.2025 […]) ist der Senat nicht der Auffassung, dass in unzulässiger Weise ein reiner Fiskalzweck verfolgt wird, wenn der Regelungszweck einer Entlastung von Wohngrundstücken unter der Prämisse eines konstanten Steueraufkommens durch eine gesetzliche Regelung verfolgt wird, welche Nichtwohngrundstücke höher belastet. Im Übrigen verfolgt das Land Berlin auch den legitimen Zweck, Belastungsverschiebungen zu Lasten der Wohngrundstücke, welche sich im Vergleich zum alten Recht […] ergeben hätten, auszugleichen.“ Das ist so schön geschrieben, das kann man sich gar nicht selbst ausdenken. Also, um Herrn Kollegen von Ossowski zu zitieren: Richter sein macht Sinn. Deswegen berufen wir uns ausdrücklich auf diese rechtliche Zulassung im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar dieses Jahres. Was bleibt also unterm Strich? Unser eigener Parlamentarischer Beratungsdienst – ein ausgezeichnetes Gutachten von Dr. Iwers – sagt, wir dürfen bei den Kleingärten die Anwendung des Bewertungsgesetzes dahin gehend abändern, dass wir unmissverständlich klarstellen, dass alle Kleingärten, die unter die Regelung des Einigungsvertrages fallen, auch weiterhin grundsteuerlich wie Kleingärten behandelt werden, und zwar selbst dann, wenn sie schuldrechtlich aus dem Bestandsschutz herausfallen. Davon machen wir mit § 2 Gebrauch. Paragraf 1 hat unser eigenes Finanzgericht mehr als genehmigt, sodass wir Sie vor diesem Hintergrund bitten, unserem Antrag zuzustimmen. Tun Sie unseren Bürgern, unseren Menschen und unseren Kommunen etwas Gutes. Geben Sie ihnen die Option und schaffen Sie vor allem für die Kleingärtner ein Stückchen steuerliche Rechtssicherheit. – Danke. (Beifall BSW sowie vereinzelt AfD)

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