Niels-Olaf Lüders
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Kollege Scheetz, bevor ich mit der eigentlichen Rede beginne, möchte ich noch etwas klarstellen: Wir haben zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass es bei dem Fraktionsgesetz um ein verfassungswidriges Gesetz geht. Angesichts der knappen Redezeit möchte ich heute nur unsere beiden Änderungsanträge begründen und nicht vertieft auf den politischen und finanziellen Schaden eingehen, der mit der übereilten Änderung des Fraktionsgesetzes verbunden ist. Das Landesverfassungsgericht Brandenburg hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1994 festgestellt, dass Fraktionen oder Gruppen ihre durch die Landesverfassung zugewiesenen parla-2026 63 mentarischen Aufgaben nur dann sinnvoll wahrnehmen können – ich zitiere –, „wenn ihre Mitglieder durch eine gleichgerichtete politische Grundhaltung verbunden sind.“ Deswegen beantragen wir im Sinne des Bestimmtheitsgebots, dass die Erfüllung des Grundsatzes der politischen Homogenität ergänzend ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen wird. Die Abgeordneten des Landtags, die nach dem geänderten Fraktionsgesetz über die Zulassung von Fraktionen und Gruppen entscheiden, sollten doch zumindest wissen, dass ihre Entscheidung an verfassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist und nicht einfach nach Gutdünken getroffen werden kann. Herr Kollege Scheetz, Sie argumentieren vehement dagegen. Aber ich habe nichts vernommen, was darauf schließen ließe, dass eine solche Regelung schaden würde. Allerdings darauf abstellen zu wollen, dass die Voraussetzungen aufgrund der bisherigen Diskussionen bekannt sein dürften und das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten müsse, wäre ein erneuter handwerklicher Murks von jenen, die damals die Lex AfD geschaffen haben. (Lars Hünich [AfD]: Genau!) Denn Gesetze zur Gestaltung der parlamentarischen Arbeit sollten sich eben nicht an den Gegebenheiten einer Legislaturperiode oder gar an einer speziellen politischen Situation orientieren. Schlimm genug, mit der Lex AfD damals in diese Falle getappt zu sein! Nun nochmals in die gleiche Falle zu tappen, wäre wirklich unverantwortlich. Man sollte doch lernfähig sein, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen. (Beifall BSW) Dem Hinweis der angehörten Sachverständigen, dass solche Änderungen des Fraktionsgesetzes zur Vermeidung des Eindrucks einzelfallbezogenen Missbrauchs besser nicht innerhalb der laufenden, sondern erst zu Beginn der folgenden Wahlperiode in Kraft treten sollten, traten die Regierungsfraktionen mit dem Verweis auf angeblich hohe Risiken entgegen, falls eine solche Regelung innerhalb der Legislaturperiode beklagt werden würde. Das ist ein Scheinargument, liebe Kolleginnen und Kollegen. Klar, ein gewisses Restrisiko besteht zwar, aber hoch ist es nicht. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass auch das Verfassungsgericht einem Inkrafttreten zu Beginn der neuen Wahlperiode den Vorzug gibt. (Beifall BSW sowie der Abgeordneten Dr. Hans-Christoph Berndt und Dennis Hohloch [AfD]) Und ein nicht ganz unerheblicher Aspekt: In diese Risiko- bzw. Kosten- und Nutzenabwägung sollte man schließlich auch einbeziehen, dass es in Zeiten mehr als knapper Kassen in Summe um fast 3 Millionen Euro an Steuergeldern zur Ausstattung der aus Gründen gewünschten Gruppe geht. Stimmen Sie also bitte unseren Änderungsanträgen zu. – Danke. (Beifall BSW sowie des Abgeordneten Lars Hünich [AfD])
