Danny Eichelbaum
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich würde gern zur heutigen Beschlussvorlage zurückkommen – weg von der Polemik, hin zur Sachpolitik. (Beifall CDU und SPD sowie des fraktionslosen Abgeordneten André von Ossowski – Gelächter bei der AfD) Wir reden heute über die Änderung des Fraktionsgesetzes. Die Änderung des Fraktionsgesetzes hat uns in den vergangenen Wochen und Monaten sehr intensiv beschäftigt: zwei Lesungen im Landtag, mehrere Beratungen im Hauptausschuss und heute nun die 3. Lesung. Das zeigt: Diese Entscheidung wird nicht leichtfertig, (Dr. Hans-Christoph Berndt und Lars Hünich [AfD]: Nein!) sondern nach gründlicher Befassung hier im Parlament und in den Gremien getroffen. Das ist auch richtig so, denn im Kern geht es nicht um eine Detailfrage des Parlamentsrechts, sondern um ein Grundprinzip unserer parlamentarischen Demokratie. Objektiv unstrittig ist die Tatsache, dass die bisherige Regelung zur Gruppenbildung verfassungsrechtlich problematisch ist und einer Korrektur bedarf. Konkret geht es dabei vor allem um die bisherige Regelung in § 1 Abs. 4 des Fraktionsgesetzes. Diese hat bislang faktisch ausgeschlossen, dass sich aus Abgeordneten derselben Liste mehr als eine Fraktion oder Gruppe bilden kann. Ein solcher pauschaler Ausschluss geht jedoch zu weit. Das Parlament muss solche Fragen im konkreten Einzelfall prüfen und darf die Entscheidung nicht durch ein starres gesetzliches Verbot vorwegnehmen. (Zuruf von der AfD: Aha!) Alle Sachverständigen haben in der Anhörung außerdem sehr deutlich gemacht, dass das freie Mandat der Abgeordneten sehr weit reicht und auch das Recht umfasst, sich parlamentarisch zusammenzuschließen. Der Gesetzgeber kann hierfür Regeln setzen, aber kein pauschales und endgültiges Verbot bestimmter Zusammenschlüsse festlegen. Um es noch einmal klipp und klar zu sagen: Es gibt kein imperatives Mandat. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf wird das korrigiert. Künftig gilt weiterhin der Regelfall: eine Liste, eine Fraktion. Aber Abweichungen davon sind möglich, wenn der Landtag im Einzelfall zustimmt. Für die Bildung einer Gruppe gelten weiterhin klare Voraussetzungen, etwa die Mindestanzahl von drei Abgeordneten sowie die Anforderungen an politische Homogenität und Zusammenarbeit gemäß § 21 des Fraktionsgesetzes. Die Änderungen bedeuten also nicht, dass künftig jeder Zusammenschluss automatisch als Gruppe anerkannt wird. Vielmehr entscheidet der Landtag über das, worüber er auch entscheiden soll: die Anerkennung von Fraktionen und Gruppen im Einzelfall. Die Koalitionsfraktionen und damit auch die CDU-Fraktion folgen somit der Einschätzung der Sachverständigen. Wir halten die Änderungen für notwendig und richtig und stimmen dem vorliegenden Gesetzentwurf zu. – Vielen Dank. (Beifall CDU und SPD sowie der fraktionslosen Abgeordneten Melanie Matzies, Reinhard Simon und André von Ossowski – Zuruf des Abgeordneten Dennis Hohloch [AfD])
