Kathrin Schneider
Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Peschel, das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus zu dem Beschluss ist im April in der Staatskanzlei eingegangen und befindet sich gerade in Bearbeitung. Die Frage, ob die Vollstreckung anders gelöst werden soll, hat schon im vergangenen Jahr einmal eine Rolle gespielt. Es handelte sich um 28 Landtag einen Antrag der AfD, der damals hier im Landtag behandelt wurde. Wir haben gesagt: Wir prüfen das. Es war damals schon von Sachsen-Anhalt die Rede; die hatten ein Jahr Vorbereitungszeit, um das umzusetzen. Wir haben uns mit dem RBB, dem Innenministerium und dem Justizministerium in Verbindung gesetzt und erörtert, inwieweit das eine sinnvolle Lösung sein kann. Zum Schluss ist klar geworden: Wenn die Rundfunkanstalten diese Aufgabe selbst wahrnehmen – dagegen hat sich der RBB gar nicht so sehr gewehrt; er hat also nicht gesagt, er wolle das nicht übernehmen, somit stand das gar nicht in Rede –, brauchen sie zur Aufgabendurchführung aber Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und müssen diese entsprechend beauftragen. Im Gegensatz zum Beispiel zu Nordrhein-Westfalen, die das gemacht haben und wo bei den Gerichtsvollzieherdiensten ein Abschwung der Aufgaben zu verzeichnen ist, ist in Brandenburg sogar ein Aufwuchs zu verzeichnen gewesen, sodass die Gerichtsvollzieher hier sozusagen die Hände gehoben und gesagt haben: Diese Aufgabe können wir in dem Umfang nicht ad hoc übernehmen. Das war das Ergebnis der Prüfung aus dem letzten Jahr. Deswegen haben wir das zunächst nicht weiterverfolgt. Wir werden das Schreiben der Stadt Cottbus zum Anlass nehmen, noch einmal mit den kommunalen Spitzenverbänden zu reden. Wir hatten es gegenüber den Spitzenverbänden kurz angesprochen, waren aber nicht zu einem abschließenden Ergebnis gekommen. Jedenfalls muss man, wenn man die Aufgabe irgendwo wegnimmt, sie woanders hingeben, und dort müssen die Kapazitäten vorhanden sein, um sie zu erfüllen. Das war eben im letzten Jahr nicht gelöst.
