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Sven Hornauf

BSW 22.04.2026 Sitzungen 8/32

Herr Lehmann trifft sich noch mit einer Schulklasse und hat mich gebeten, die Frage vorzutragen. – Dem Fragesteller, also Herrn Lehmann, ist zur Kenntnis gelangt, dass zum Zwecke der Errichtung zweier Windenergieanlagen im Windvorranggebiet 36 in der Nähe von Siehten – die Standorte 6 und 7 nach dem Plan – am 23.03.2026 mit bauvorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde. Nach Kenntnis des Fragestellers sind nach Fällung des Baum- und Gehölzbestandes weitere bauvorbereitende Maßnahmen und alle Baumaßnahmen zur Herstellung der Wege-, Kranstell- und temporären Baueinrichtungsflächen ausschließlich im Zeitraum vom 01.09. bis 15.03. des Folgejahres zulässig. Ich frage daher die Landesregierung: Liegt nach Ihrer Auffassung ein Verstoß gegen die im Genehmigungsbescheid gemachten Auflagen vor?

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