Daniela Oeynhausen
Ein Bürger wies darauf hin, dass möglicherweise gegen Regelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes, seit Mai 2019 in Kraft, verstoßen werde. Die gesetzlichen Vorgaben verpflichten bestimmte niedergelassene Facharztgruppen, mindestens fünf Stunden pro Woche eine offene Sprechstunde anzubieten. Nach § 75 SGB V muss die Kassenärztliche Vereinigung die Einhaltung der gesetzlichen Regelung überwachen. Nach der Recherche des Bürgers böten die Hälfte der Facharztpraxen keine offenen Sprechstunden an. Er fragt sich, inwieweit das Gesundheitsministerium seiner Aufsichtspflicht nachkommt. Ich frage daher die Landesregierung: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu dem Sachverhalt im Sinne der Vorbemerkung mit welchen Schlussfolgerungen für das weitere Handeln des Gesundheitsministeriums als Aufsichtsbehörde?
