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René Wilke

25.02.2026 Sitzungen 8/28

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich versuche, auf den ursprünglichen Kern der Debatte zurückzukommen, die wir hier führen, und will zunächst einmal klarmachen, dass das, was Sie hier behauptet haben, Frau Kotré und Herr Hohloch, in großen Teilen eine absolute Legende ist. Sie haben beschrieben, was diese Accounts, die übrigens „legendierte Accounts“ heißen, angeblich so tun. Das Spannende dabei ist, dass Sie eine Anfrage gestellt und, auch wenn Sie auf viele der Fragen 2026 45 keine Antworten bekommen haben, auf manche Fragen Antworten bekommen haben. (Lena Kotré [AfD]: Ja, eine einzige!) – Nein, Frau Kotré, und da helfe ich Ihnen jetzt gern auf die Sprünge. – Sie haben auch eine Antwort auf etwas bekommen, das Sie hier völlig anders dargestellt und behauptet haben. Sie haben nämlich zum Beispiel gefragt – Frage 9 in Ihrer Anfrage ist das –, ob denn diese Undercoveragenten, wie Sie sie nennen, zu Straftaten anstiften. Ich verkürze Ihre Frage einmal. Darauf haben Sie eine Antwort bekommen. Sie lautete wie folgt: „§ 6a des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes regelt die Begehung und insbesondere die engen Grenzen der Begehung von Straftaten abschließend. Die Aufforderung oder Anstiftung zu Straftaten ist danach ausgeschlossen.“ Sie behaupten hier etwas völlig anderes und ignorieren die Antwort, die Sie bekommen haben. (Zuruf des Abgeordneten Dr. Hans-Christoph Berndt [AfD]) Ein anderes Beispiel: Sie suggerieren ja immer, dass der Verfassungsschutz derjenige sei, der irgendwie mit Maßnahmen gegen Sie vorgehe. Tatsächlich gibt es eine Gewaltenteilung in unserem Land, und auch dazu haben Sie eine Anfrage gestellt und gefragt, wie es denn mit der Informationsübermittlung läuft und wie die Ermittlungen geführt werden. – Zitat aus der Antwort: „Gemäß § 17 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes übermittelt die Verfassungsschutzbehörde den Staatsanwaltschaften und – vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis – der Polizei Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist.“ Das heißt, der Verfassungsschutz tut gar nicht das, was Sie ihm immer wieder unterstellen, sondern wenn er Erkenntnisse hat, die sachdienlich sind, um Straftaten zu vereiteln, werden sie wiederum an die Staatsanwaltschaft gegeben, und diese entscheidet dann, ob möglicherweise Exekutivmaßnahmen oder andere erforderlich sind. Ich komme im Verlauf meiner Ausführungen noch einmal darauf zurück.

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