Jenny Meyer
Nach § 577a Abs. 2 BGB ist die Landesregierung ermächtigt, in Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch eine Rechtsverordnung die dreijährige Kündigungssperrfrist von Mietverhältnissen nach § 577a Abs. 1 BGB für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu verlängern. Mit der Verlängerung der Mietpreisbegrenzungsverordnung über den 31. Dezember 2025 hinaus bis zum 31. Dezember 2029 sind die Gemeinden im Sinne von § 556d Abs. 2 BGB, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, festgestellt bzw. ausgewiesen worden. Im Redebeitrag zu unserem Mieterschutz-Antrag im Plenum am 28. Januar 2026 verwies die Landesregierung darauf, dass noch nicht genügend belastbare Zahlen vorliegen. Ich frage die Landesregierung: Für welche Städte und Gemeinden aus der Gruppe mit angespanntem Wohnungsmarkt, im Besonderen für Potsdam, liegen nun Zahlen bezüglich Leerstandsquote, Angebotsmieten, Mietpreisentwicklung, Kaufpreisentwicklung von Wohneigentum und Anteil der Mietkosten am Haushaltseinkommen vor bzw., wenn diese Zahlen nicht vorliegen, wann rechnet die Landesregierung damit, dass die Zahlen vorliegen?
