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Danny Eichelbaum

CDU 28.01.2026 Sitzungen 8/26

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Vorredner sind schon darauf eingegangen, dass über den gesamten Vorgang bereits im Hauptausschuss diskutiert worden ist, und zwar vollständig in nichtöffentlicher Sitzung, um die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zu wahren. Die Unterlagen, Bewertungen und fachlichen Einschätzungen, die dem dort zugrunde lagen, können deshalb nicht Gegenstand öffentlicher Debatten in diesem Plenum sein. Deshalb möchte ich hier noch einmal ganz allgemein auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die heutige Entscheidung des Landtages eingehen. Zunächst hat Herr Kollege Scheetz richtigerweise darauf hingewiesen, dass die parlamentarische Immunität kein subjektives Abgeordnetenrecht ist, sondern ein verfassungsrechtliches Funktionsinstrument. Die Immunität dient dem Schutz des Parlaments als Verfassungsorgan und der ungehinderten Ausübung des freien Mandats. Diese Zweckbindung ist eng auszulegen. Der historische Wille des brandenburgischen Landesverfassungsgebers ist insoweit eindeutig. Vor dem Hintergrund der Erfahrung staatlicher Willkür in der nationalsozialistischen Diktatur und in der SED-Herrschaft sollte Immunität ausschließlich verhindern, dass Strafverfolgung als politisches Mittel zur Beeinträchtigung parlamentarischer Arbeit missbraucht wird. Aber eine Privilegierung gegenüber der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit war gerade nicht beabsichtigt. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass das Parlament nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in laufende Strafverfahren eingreifen darf. Prüfgegenstand für unsere heutige Entscheidung ist daher nicht der zugrunde liegende strafrechtliche Sachverhalt, sondern allein die Frage, ob das Gerichtsverfahren die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt und ob – konkret – durch die Festlegung der Gerichtstermine und die damit verbundene Einschränkung der Teilnahme an Sitzungen die Mandatsausübung so stark beeinträchtigt ist, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit des gesamten Landtags betroffen ist. Genau diesen eng umrissenen Prüfauftrag hat der Hauptausschuss auf der Grundlage fachlicher und rechtlicher Einschätzungen wahrgenommen und die Empfehlung ausgesprochen, die Immunität nicht herzustellen, da durch das Gerichtsverfahren die Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht beeinträchtigt wird. Meine Damen und Herren, die Entscheidung, die Immunität nicht herzustellen, ist keine Bewertung des strafrechtlichen Vorwurfs. Sie ist Ausdruck des Respekts vor der Zuständigkeit der unabhängigen Gerichte und vor dem Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Gerade im Lichte der Entstehungsgeschichte der Landesverfassung ist eine Zurückhaltung des Parlaments geboten. Der Verfassungsgeber wollte ein starkes Parlament in einem funktionsfähigen Rechtsstaat, nicht ein Parlament, das sich selbst an die Stelle der Justiz setzt. Deshalb lehnen wir den Antrag auf Herstellung der Immunität ab. (Beifall CDU sowie vereinzelt SPD)

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