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Matthias Steinfurth

SPD 28.01.2026 Sitzungen 8/26

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antrag der BSW-Fraktion greift in der Tat ein sehr reelles Problem auf – das will ich zu Beginn ausdrücklich sagen. (Vereinzelt Beifall BSW) Gerade im Speckgürtel rund um Berlin erleben wir zunehmend, dass Mietwohnungen in Eigentum umgewandelt werden und dass die neuen Eigentümer versuchen, die bisherigen Mieterinnen und Mieter loszuwerden, und Eigenbedarf anmelden. Damit ist es auch ein Brandenburger Problem. Es ist auch kein theoretisches Szenario, sondern gelebte Praxis. Jeder von Ihnen weiß das. Meine sehr geehrten Damen und Herren, in Brandenburg gilt aktuell die dreijährige Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB. Kurz gesagt: Erst drei Jahre nach dem Erwerb von Wohneigentum kann man Eigenbedarf anmelden. Diese Frist reicht in angespannten Wohnungsmärkten oft nicht aus, um Mieterinnen und Mieter wirksam vor Verdrängung zu schützen. Deshalb ist die Diskussion über eine Verlängerung grundsätzlich richtig. Aber – dieses Aber ist entscheidend – Mietrecht ist Bundesrecht. (Vereinzelt Beifall SPD) Das Land kann hier nicht nach Belieben handeln, sondern nur im Rahmen der Öffnungsklausel, die der Bund ausdrücklich vorsieht. Die Öffnungsklausel nach § 577a Abs. 2 BGB erlaubt den Ländern nur dann, die Kündigungssperrfrist zu verlängern, wenn in einer Gemeinde oder einem Teil davon ein angespannter Wohnungsmarkt bereits förmlich festgestellt wurde und – hier liegt der Knackpunkt – wenn dieser Eingriff verfassungsrechtlich tragfähig begründet ist. Mit den im Dezember 2025 von uns beschlossenen Mietpreisbegrenzungs- und Kappungsgrenzenverordnungen hat die Landesregierung für 36 Städte und Gemeinden in Brandenburg einen angespannten Wohnungsmarkt festgestellt, aber eine Kündigungssperrfristverordnung greift unmittelbar in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Grundgesetz ein. Der Staat hat nicht nur die Aufgabe, das Eigentum der Mieterinnen und Mieter zu schützen, sondern auch die Aufgabe, das Eigentum seiner Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Diese Tatsache kann und sollte man politisch nicht übergehen. (Beifall SPD) Ein solcher Eingriff, also die Verlängerung von drei Jahren auf bis zu zehn Jahre, müsste konkret, aktuell und belastbar begründet sein. Diese Begründung hängt nicht allein am Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes. Sie hängt entscheidend an der Frage: Wie viele Umwandlungen gibt es tatsächlich, und wie viele Eigenbedarfskündigungen folgen daraus?

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