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Danny Eichelbaum

CDU 18.12.2025 Sitzungen 8/24

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir führen heute eine Debatte, die nicht neu ist, nämlich über die Frage, wie unser Rechtsstaat auf schwere Gewaltkriminalität von Kindern und Jugendlichen reagieren soll. Zunächst ist festzuhalten: Die Jugend insgesamt ist heute nicht schlechter als früher. Viele junge Menschen engagieren sich in Sportvereinen, bei der Feuerwehr, in den Hilfsorganisationen. Sie tragen unsere Gesellschaft. Das dürfen wir bei aller notwendiger Problembeschreibung nicht vergessen. (Beifall CDU) Gleichzeitig müssen wir zur Kenntnis nehmen: Eine wachsende Zahl besonders schwerer Straftaten wird von sehr jungen Tätern begangen, teilweise schon im Alter von 12 oder 13 Jahren. Diese Realität fordert den Rechtsstaat heraus. Nach geltendem Recht gilt laut § 19 des Strafgesetzbuches: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Diese Altersbegrenzung besteht seit 1923. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass Strafrecht Verantwortung voraussetzt und Verantwortung wiederum Einsichtsfähigkeit. Deshalb stellt § 3 des Jugendgerichtsgesetzes klar, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit voraussetzt, das Unrecht einer Tat erkennen und nach dieser Einsicht handeln zu können; Frau Kollegin Fischer ist bereits darauf eingegangen. Nach heutiger wissenschaftlicher Bewertung wird diese Einsichtsfähigkeit bei Kindern unter 14 Jahren regelmäßig nicht angenommen. Das erklärt die bestehende Rechtslage, ändert aber nichts daran, dass Kinder heute Taten begehen, die es in dieser Form früher kaum gab. Diese Entwicklung dürfen wir nicht ignorieren. Seit Jahren wird deshalb diskutiert, ob eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters sinnvoll sein kann. Eine Absenkung auf 12 Jahre könnte ein Baustein sein, mehr nicht. Gleichzeitig erleben wir aber auch, dass bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren häufig noch Jugendstrafrecht angewendet wird, selbst bei schweren Straftaten. Das führt mitunter zu Sanktionen, die dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werden und das Vertrauen in den Rechtsstaat schwächen. Deshalb brauchen wir eine klare und nachvollziehbare Altersgrenze. Das heißt, ab 18 Jahren muss grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht gelten. Die Debatte um das Strafmündigkeitsalter wird bundesweit geführt. Sie war auf Antrag der CDU-Justizminister Thema in der Justizministerkonferenz. Dort bestand zwar keine Mehrheit für eine Absenkung der Strafmündigkeit, aber Einigkeit darüber, dass wir eine solide wissenschaftliche Grundlage brauchen. Politik darf nicht aus dem Bauch heraus, sondern muss evidenzbasiert entscheiden. (Beifall CDU) Klar ist aber auch: Wer glaubt, allein eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters löse alle Probleme, der irrt. Wir brauchen einen ganzheitlichen Ansatz: frühe Prävention, starke Jugendhilfe, mehr Sozialarbeit, gezielte Interventionen bei gefährdeten Kindern und zugleich konsequente Sanktionen bei schweren Straftaten. Prävention und Verantwortung schließen sich nicht aus; sie gehören zusammen. Die Frage der Strafmündigkeit ist deshalb nicht nur juristisch, sondern auch gesamtgesellschaftlich zu diskutieren. Wir stehen am Anfang einer Debatte, die wir sorgfältig und faktenbasiert führen müssen. Es geht um die Sicherheit unserer Bürger, aber auch um das Wohl von Kindern. Wir dürfen beides nicht aufgeben. Die Innenministerkonferenz hat zu dieser Frage bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Auf Bundesebene ist eine Studie zur Kinder- und Jugendgewalt vereinbart worden. Aus diesen Ergebnissen muss dann konkreter gesetzgeberischer Handlungsbedarf abgeleitet werden. Mit einfachen Antworten ist niemandem geholfen, mit verantwortungsvoller, faktenbasierter Politik aber schon. – Vielen Dank. (Beifall CDU)

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