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Jenny Meyer

BSW 17.12.2025 Sitzungen 8/23

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Liebe Gäste! Das Spielhallengesetz regelt die Vorgaben für die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen. Ziel ist es, den Bestand von Spielhallen grundsätzlich zu begrenzen, um von diesen keine zusätzlichen Anreize ausgehen zu lassen. Mit dem Gesetzentwurf soll die bisher bestehende Öffnungsklausel nach § 11 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2030 für sogenannte Verbundspielhallen weiterverlängert werden. (Beifall des Abgeordneten Christian Dorst [BSW]) Wir halten das für eine verantwortliche Entscheidung, weil die Betreiber solcher Spielhallen hohe Anforderungen zu erfüllen haben. Ausnahmegenehmigungen können nur erteilt werden, wenn erstens die Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen wiederholt wird, zweitens die Betreiber über einen Sachkundenachweis verfügen und drittens das Personal der Spielhallen besonders geschult wird. Die Betreiber solcher Verbundspielhallen müssen aufgrund dieser Auflagen sehr verantwortungsbewusst mit ihren Gästen umgehen. Die Zahl dieser Verbundspielhallen in Brandenburg ist nach unserer Kenntnis in den vergangenen Jahren nicht angestiegen und beträgt etwa 25. Insgesamt gibt es im Land etwa 250 Spielhallen. Insofern befürworten wir die Verlängerung dieser Ausnahmeregelung für Verbundspielhallen. Nun zu unserem Änderungsantrag. Da mir berichtet wurde, dass es zu Irritationen gekommen ist – die Koalition hat zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs zum Wind- und Solareuro im Hauptausschuss einen Änderungsantrag eingebracht –, entschuldige ich mich an dieser Stelle für unser Vorgehen. Im November hatten wir im Plenum beschlossen, dass der Radius zur Festlegung anspruchsberechtigter Gemeinden von jetzt 3 km für Windanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen, auf 2,5 km abgesenkt wird. Hintergrund der Neuregelung ist die Vereinheitlichung mit der entsprechenden Regelung des Bundesgesetzes, der Regelung in § 6 Abs. 2 EEG. Leider ist uns im November entgangen, dass es um eine weitere Stelle im Gesetzestext, um § 3 Abs. 2, geht. Mit dem Änderungsantrag wird die Änderung vom November rechtssicher gemacht. Die Notwendigkeit der Folgeänderung ist im Rahmen der schriftlichen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände bestätigt worden. Infolgedessen hat die Koalition in ihrem Änderungsantrag den Formulierungsvorschlag des Landkreistages Brandenburg übernommen. Aufgrund des Inkrafttretens zum 1. Januar 2026 ist das Zeitfenster für ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren, um diese Anpassung 2025 57 vorzunehmen, sehr klein. Keineswegs ist es unsere Absicht, die Öffentlichkeit oder das Parlament zu täuschen. Ich bitte um Verständnis für das von uns gewählte Verfahren. Die kommunalen Beteiligungsrechte haben wir, wie von mir dargestellt, eingehalten. Ich bitte um Zustimmung. – Vielen Dank. (Beifall BSW sowie vereinzelt SPD)

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