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René Wilke

19.11.2025 Sitzungen 8/21

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst einmal kann man sagen, dass diese Wahl zu diesem Datum durchführbar und auch legitim ist. In Ihrer Anfrage steckt aber eine – ich sage einmal – Verkürzung, nämlich bei der Festlegungsart und der Frage: Wie kommt es denn zu solch einem Wahltermin? – Da wird es dann interessant: Der Wahltermin kommt nämlich dadurch zustande, dass eine Kreisverwaltung zu einer Einschätzung bezüglich eines geeigneten Datums kommt. Dafür sind Fristen einzuhalten, und es sind vor allem die Fragen des letztmöglichen Datums des Ausscheidens des Amtsinhabers und einer potenziell nachfolgenden Stichwahl zu klären. Einzuhalten ist auch ein Regularium, das dafür sorgt, dass, wenn ein Quorum nicht erfüllt ist, der Kreistag noch in der Lage ist, eine Wahl durchzuführen, und zwar vor Ende der regulären Amtszeit des jeweiligen Amtsinhabers. All diese Regularien sind erfüllt, sodass diese Grundbedingung erst einmal gegeben ist. Punkt zwei: Wenn die Verwaltung diesen Vorschlag erarbeitet hat, geht sie damit in den Kreistag, der Kreistag entscheidet dann darüber, der Kreistagsbeschluss geht dann dem MIK zu, das dann zu prüfen hat, ob die rechtlichen Gegebenheiten eingehalten wurden oder nicht. Wenn das bestätigt wird, geht ein Schreiben zurück und dann, ja, verkündet der Landrat den Wahltermin, was in diesem Fall passiert ist. In Ihrer Frage haben Sie leider den wesentlichen Mittelteil weggelassen. Kommen wir nun zur Frage der Geeignetheit des Termins: (Zuruf des Abgeordneten Lars Hünich [AfD]) – Wie bitte? – Der Wahltermin kollidiert nicht mit Feiertagen, auch wenn sie nah an diesem Termin liegen. Das ist aber nicht irgendwie gesetzlich normiert und steht dem auch nicht entgegen. Es haben auch schon Wahlen zu einem ähnlichen Zeitpunkt stattgefunden: Konkret hat im Landkreis Oberspreewald-Lausitz am 10. Januar bereits eine Landratswahl stattgefunden. Die lief auch erfolgreich, sodass klar ist: Es ist durchaus durchführbar. Eine weitere Erwägung des Landkreises war, diesen Wahltermin mit einer Bürgermeisterwahl, die am selben Tag stattfindet, zu kombinieren, sodass nicht zwei Wahlen organisiert und durchgeführt werden müssen. Zum kommunalen Eingriffsrecht ist prinzipiell zu sagen, dass wir als Kommunalaufsicht natürlich die Rechtmäßigkeit prüfen. Die ist hier gegeben, der Termin darf so gesetzt werden. Wir regulieren nicht, ob uns irgendwelche Wahltermine passen oder nicht. Das macht der Kreistag selbst, das ist kommunale Selbstverwaltung. Nun weise ich Sie auf einen Umstand hin, den ich in der ganzen Sache sehr spannend fand: Der Landkreis hat uns auf unsere Rückfrage zu dem Wahltermin Folgendes geantwortet: „[…] zur politischen Abstimmung zum beantragten Termin der anstehenden Landratswahl kann Folgendes mitgeteilt werden: Die Wahl des neuen Landrates oder der neuen Landrätin wurde im öffentlichen Teil der Kreistagssitzung am 26.06.2025 erörtert. In diesem Zusammenhang wurde die angedachte Terminkette erläutert. Die Anwesenden hatten die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Es wurden keine Anfragen gestellt oder gegenteilige Vorschläge unterbreitet. Auch nach der Kreistagssitzung erreichten uns diesbezüglich keine Anfragen bzw. Änderungsvorstellungen.“ Das ist erst einmal interessant, denn ich gehe davon aus, dass Sie dort auch eine Kommunalfraktion haben. Die hatte anscheinend nichts einzuwenden, keine anderen Vorschläge; Sie stellen jetzt diese Anfrage. Der Kreistag hat entschieden, dass das der Wahltermin ist. Wir haben ihn geprüft, für rechtmäßig erachtet und daher bestätigt.

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