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Christian Dorst

BSW 25.09.2025 Sitzungen 8/20

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Flächennachfrage beim Bau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen spielt in Brandenburg eine immer größere Rolle, da diese aufgrund kontinuierlich sinkender Kosten inzwischen wirtschaftlich rentabel sind, selbst ohne staatliche Förderung. Einer Kleinen Anfrage der vergangenen Legislaturperiode konnte ich, Stand Juni 2024, entnehmen, dass seit Januar 2019 382 B-Pläne für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Gesamtfläche von rund 18 000 ha im Planungs- und Informationssystem des Landes Brandenburg als Zielanfrage erfasst worden sind. Das ist eine gewaltige Zahl. Wenn man sie auf eine ungefähre Nutzung von 70 % für reine PV herunterbricht, reden wir von etwa 0,4 % der Landesfläche. Das entspricht dem 1,3-Fachen der Fläche meiner Heimatstadt Königs Wusterhausen. Das ist nicht wenig, aber es geht auch immer, wie Herr Gursch schon sagte, um das Maß, und darum sollte es auch gehen. Es gibt ja hier nicht den Vertreter, der sagt, das sei die einzige Lösung. (Lars Hünich [AfD] in Richtung SPD und CDU zeigend: Doch! Da und da! Die sagen das!) Wir wollen ja eine ausgewogene Debatte führen. Es gibt also schon sehr viele Flächen im Land Brandenburg, für die Baurecht für entsprechende Anlagen geschaffen worden ist oder gegenwärtig noch geschaffen wird. Dafür werden auch im Land Brandenburg immer mehr landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen. Das ist aus Sicht meiner Fraktion nicht der richtige Weg. Die Ernährungssicherung durch die Landwirtschaft muss ein Schutzgut von überragendem öffentlichem Interesse sein. Der Preis ist zu hoch, wenn allein für Energie mit hohen Gewinnmargen neue Abhängigkeiten entstehen, wie wir sie im Energiesektor gerade teuer abzuschaffen bemüht sind. Ziel muss es sein, auf so wenig neu versiegelter Fläche wie möglich erneuerbare Energien zu erzeugen, dafür aber mit hocheffizienten Anlagen. Aus unserer Sicht kommen deshalb allenfalls ertragsschwache Flächen, auf denen vor dem Hintergrund veränderter klimatischer Bedingungen in Zukunft kaum noch landwirtschaftliche Produktion möglich sein wird, infrage. Insoweit greifen Sie, meine Damen und Herren von der AfD, mit Ihrem Antrag ein wichtiges Thema auf. Fakt ist aber auch, dass bereits heute auf vielen Flächen des Landes Brandenburg aufgrund fachrechtlicher Vorgaben PV-Freiflächenanlagen nicht errichtet werden dürfen. Landes- und Regionalplanungen können Gebiete festlegen, in denen PV-Anlagen auf raumbedeutsamen Flächen gegenwärtig unzulässig sind. Als Beispiele seien hier die regionalplanerischen Vorranggebiete für Landwirtschaft im Freiraumverbund oder Landschaftsschutzgebiete genannt. Diese Diskussion haben wir erst kürzlich im Zusammenhang mit dem Artikelgesetz geführt. Für eine durchgreifende Steuerung von PV-Freiflächenanlagen durch die Regionalplanung fehlt es jedoch an einer wesentlichen bundesrechtlichen Voraussetzung, nämlich an der planungsrechtlichen Privilegierung. Das Baugesetzbuch regelt in § 35 Abs. 1 die im Außenbereich privilegierte Nutzung abschließend. Die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen gehört aber ganz überwiegend nicht dazu. Gerade vor dem Hintergrund des in § 35 BauGB zugrunde liegenden Grundsatzes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, der weitgehend von Bebauung freigehalten werden und nur bestimmten Nutzungen offenstehen soll, wird eine Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen bereits angesichts ihrer herkömmlichen Dimensionierung und in Anbetracht der strengen Anforderungen des Außenbereichsschutzes eher die Ausnahme bleiben. Nicht privilegierte Nutzungen können im Außenbereich, wie ich bereits ausgeführt habe, nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen zugelassen werden, durch die erst das Baurecht geschaffen wird. Deshalb können in den Regionalplänen zwar geeignete Flächen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für PV-Freiflächenanlagen festgelegt werden, es ist aber nicht möglich, über die Regionalplanung abschließend zu regeln, dass an anderer Stelle keine PV-Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen. Generell ist eine effiziente und gesellschaftlich akzeptierte Integration der PV in verschiedene Lebensbereiche dringend geboten. Integrierte PV ermöglicht eine strikte doppelte Flächennutzung. Zusätzlicher Flächenverbrauch für neue PV-Kraftwerke wird deutlich gesenkt oder gänzlich vermieden. Speziell auf die Anwendung zugeschnittene PV-Anlagen werden dazu mit Landwirtschaft kombiniert, auf künstlichen Seen errichtet, als Hülle von Gebäuden, auf Dächern, Parkplätzen, Verkehrswegen und Fahrzeugen genutzt, oder sie erbringen Ökosystem-Dienstleistungen in bzw. auf renaturierten Biotopen und Moorflächen. Kurz möchte ich noch auf zwei weitere Forderungen Ihres Antrags eingehen. Die Frage, ob PV-Freiflächenanlagen die Biodiversität beeinträchtigen, ist zumindest in einer Hinsicht geklärt – das haben Sie vorhin selbst angeführt. Sie sind auf jeden Fall nicht schlimmer als die intensive landwirtschaftliche Nutzung. (Lars Hünich [AfD]: Na, na, na!) Rückbauverpflichtungen richten sich nach § 35 Abs. 5 und § 179 Abs. 1 BauGB. Darüber hinaus haben die PV-Produzenten seit 2010 ein herstellerübergreifendes Recycling-System eingerichtet. Die am 13. August 2012 in Kraft getretene Fassung der 2025 57 europäischen WEEE-Richtlinie musste bis Ende Februar 2014 in allen EU-Staaten umgesetzt sein.

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