Daniela Oeynhausen
Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber und Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln haben in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthalts Anspruch auf eine eingeschränkte medizinische Versorgung nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz. Nur die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie amtlich empfohlene Schutzimpfungen werden vom Steuerzahler finanziert. Die Bezugsdauer der eingeschränkten Leistungen wurde dabei Ende Februar 2024 von damals 18 auf 36 Monate durch Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes verlängert. Ich frage die Landesregierung: Wie hoch ist die bisherige Ersparnis hinsichtlich der Gesundheitskosten für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Ausweitung des oben genannten Bezugszeitraums für eingeschränkte Gesundheitsleistungen von 18 Monaten auf 36 Monate? Bitte für die Jahre 2024 und 2025 aufschlüsseln. 34 Landtag
