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Wolfgang Roick

SPD 21.05.2025 Sitzungen 8/13

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger am Livestream! Hier auf der Tribüne sitzt leider niemand mehr. Herr Günther, Sie haben sich sehr viel Arbeit gemacht. Ich habe lange keinen so großen Antrag gesehen, wenn es sich nicht um einen Gesetzentwurf handelte. Auch die Quellenverweise sind sehr umfangreich; ich habe da durchaus auch einige kontrollieren lassen. (Vereinzelt Heiterkeit bei der AfD) Aber: Länge ist nicht gleich Qualität. Der Beschlusstext geht noch, aber der Rest, also die Begründung, ist schon sehr verwirrend. Am Ende wird auch noch die Ukraine erwähnt, was sehr verwunderlich und trotz der vielen Quellen nicht verständlich war. Man kann immer neue Anträge schreiben, sie ins Plenum einbringen und Wissenschaftlichkeit vortäuschen, aber man sollte nicht die Dinge vergessen, die hier im Plenum bzw. im Landtag schon beschlossen worden sind. Da gab es zum Beispiel den Beschluss vom November 2022 zum Gesamtkonzept zur Anpassung an den Klimawandel im Politikfeld Wasser. Darin hieß es, dass „im Sinne geschlossener Wasserkreisläufe die Prüfung einer Wiederverwendung von gereinigtem Abwasser ohne bedenkliche Rückstände, insbesondere die Etablierung der 4. Reinigungsstufe“, durchzuführen sei. Das Ministerium – damals noch mit einem anderen Minister – hat das geprüft; es hat diese Forderung abgearbeitet und im Januar 2024 Folgendes vorgelegt: 2025 77 „Die Abwasserbehandlung mit 4. […] oder [sogar] 5. Reinigungsstufe zur Elimination von Mikroverunreinigungen […] erfolgt heute […] mit Hilfe von drei alternativen Verfahren: der Ozonierung, der Adsorption an pulverisierter Aktivkohle (PAK) und der Adsorption an granulierter Aktivkohle (GAK) ggf. auch in Kombination von Aktivkohle mit Ozon. Andere [eher wissenschaftliche Varianten sind] die Nanofiltration […] und elektrochemische Verfahren“. Es gibt also keine direkte Definition für die 4. Reinigungsstufe; es gibt viele verschiedene Verfahren. Aber selbst mit diesen Verfahren kann nicht der 100-prozentige Abbau der vorgenannten Abwasserinhaltsstoffe erreicht werden. All das konnte man in dem Bericht der Landesregierung nachlesen. Der wichtigste Satz aber kommt jetzt – ich zitiere –: „Die Zuständigkeit für die Regelung von Anforderungen an Abwasserbehandlungsanlagen und deren Ausstattung liegt beim Bund (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG).“ Damit hat sich Ihr Antrag erledigt, denn dieser Teil des Grundgesetzes gilt noch immer. Insofern wird sich der neue Bundesumweltminister damit befassen müssen, denn auch die EU hat die 4. Reinigungsstufe auf die Agenda gehoben. Fakt ist jedenfalls: Bei Einleitung von gereinigtem Wasser in die Vorflut und in unsere Flüsse akkumulieren sich dort irgendwann die Schadstoffe. – Da bin ich bei Ihnen. Eine 4. Reinigungsstufe ist also notwendig und wird gemeinsam mit den Brandenburger Wasserbetrieben auch umgesetzt. Davor muss jedoch der Bund die gesetzlichen Regelungen schaffen. Und: Arbeitsgruppen sowohl zwischen Brandenburg und Berlin als auch zwischen Brandenburg und Sachsen, insbesondere was die Flussbewirtschaftung betrifft, haben wir bereits. Deswegen lehnen wir den Antrag ab. – Danke schön. (Vereinzelt Beifall SPD und BSW)

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