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Rainer Genilke

CDU 21.05.2025 Sitzungen 8/13

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Jetzt ist allein schon von den ersten zwei Rednern vieles gesagt worden, deshalb werde ich mich kurzfassen. Herr Noack, ich verstehe gar nicht, warum Sie unseren Antrag ablehnen, wenn Sie doch eigentlich genau derselben Meinung sind, dass wir eine Evaluierung brauchen. Worin wir uns mit dem Einbringer des Antrages nicht einig sind, ist, dass das schon jetzt passieren kann, denn der Antrag kommt zur falschen Zeit. Die Kommunen sind derzeit ja bereits intensiv damit beschäftigt, auf Grundlage der Reform die neuen Grundsteuerbescheide zu erstellen – und genau jetzt eine tiefgreifende gesetzliche Änderung einzuführen, wäre meines Erachtens – und da sind wir wieder beieinander, Herr Noack – höchst unverantwortlich. Schon die bloße Existenz einer solchen Option brächte die Kommunen in eine Zwickmühle, sie gerieten unter Druck. Bürgerinnen und Bürger, die auf Entlastung hoffen, könnten sich benachteiligt fühlen, wenn die Kommune von der Option eben keinen Gebrauch macht. Gleichzeitig können die Kommunen diese Option praktisch gar nicht umsetzen, weil der Verwaltungsaufwand mitten im Veranlagungsverfahren schlichtweg nicht zu erbringen ist. Der Gesetzentwurf verkennt die derzeitige Lage in den Kommunen auch und setzt – zur Unzeit, glaube ich – falsche Impulse. Das erhöht den Erwartungsdruck auf die kommunale Ebene ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Möglichkeiten. Es bringt kein Mehr an Gerechtigkeit, sondern vor allen Dingen ein Mehr an Verunsicherung, und er droht die ohnehin komplexe Umsetzung der Reform zu torpedieren – da sind wir einer Meinung, Herr Noack; ich glaube, das sollten wir uns nicht leisten. Die kommunalen Verwaltungen brauchen jetzt vor allem eines: Rechts- und Planungssicherheit und keine weiteren Unsicherheitsfaktoren, die zu hastigen Satzungsänderungen oder sogar zu fehleranfälligen Prozessen führen können. Ein gutes Beispiel dafür, das im Zuge der Umsetzung der Reform bekannt geworden ist – und deshalb müssen wir uns unterhalten; das ist ein Thema, das Sie, Herr Janke, gar nicht angesprochen haben –, ist die Regelung im Bundeskleingartengesetz. Laut diesem Gesetz dürfen Gartenlauben nämlich nur eine Grundfläche von maximal 24 Quadratmetern haben, doch in vielen DDR-Kleingartenanlagen sind die Lauben größer und besitzen zum Beispiel 30 Quadratmeter.

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