Falk Janke
Seit Wochen ist aus der Presse zu vernehmen, dass Hauseigentümer in Brandenburg ab 2025 im Durchschnitt 104,1 % mehr Grundsteuer zahlen müssen als ein Jahr zuvor. „Das ist bundesweit der dritthöchste Wert“, so die „Märkische Allgemeine“ am 12. Mai 2025. Das berichtet auch die „Märkische Oderzeitung“ und beruft sich am 28. Februar 2025 auf eine Analyse des Softwareanbieters Wiso, welcher 46 801 Fälle in ganz Deutschland analysierte und diesen Trend des starken Anstiegs der Grundsteuer für Ein- und Zweifamilienhäuser bestätigte. Wer mit offenem Ohr durchs Land fährt, erfährt von verdammt viel Unmut bei den Bürgern. Worauf beruht das? Als Beispiel sei hier Cottbus aufgeführt; für Cottbus mit seinen 94 800 Einwohnern liegen runde Zahlen vor. Für das Wohnen zahlten Eigentümer und Mieter im Jahr 2024 3,5 Millionen Euro nach dem alten System. Nach dem neuen System werden es im Jahr 2025 4,8 Millionen sein. Beim Nichtwohnen – meist Gewerbegrundstücke – waren es nach dem alten System knapp 5 Millionen Euro. Nach dem neuen System, also im Jahr 2025, werden es 2,3 Millionen sein. Weil die Medien von einem Durchschnitt berichten, möchte ich anhand einer Gemeinde in Brandenburg beispielhaft aufzeigen, was das jenseits des Durchschnitts bedeuten kann. Zu einem Gewerbegebiet in Elsterwerda – 7 700 Einwohner – kann ich Ihnen ganz konkrete Beträge nennen. Das Gewerbegebiet umfasst 134 000 Quadratmeter. Der alte Messbetrag lag bei 11 194 Punkten – die Nachkommastellen lassen wir jetzt einmal weg –; der neue Messbetrag liegt bei 1 771 Punkten. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wurde von der Stadt Elsterwerda zum 01.01.2025 von zuvor einheitlich 405 auf 683 % angehoben. Das gilt für alle Grundstücke – Wohnen und Nichtwohnen. Man hat sich in Elsterwerda wirklich die Mühe gemacht, mehrere Straßenzüge und das Gewerbegebiet zu vergleichen. Wenn es sich nicht um einzelne Grundstücke handelt, gibt es kein Datenschutzproblem. Das ist wirklich interessant, denn das Steueraufkommen – alt – aus dem Gewerbegebiet betrug im vorigen Jahr 45 337 Euro; dieses Jahr wird es – neu – bei 12 100 Euro liegen. Das heißt, wir haben eine Differenz von 33 236 Euro. Die Kommune hat sich um ein gleiches Gesamtaufkommen bemüht; für diese 33 000 Euro wird also im Zusammenhang mit den Wohngrundstücken entsprechend gezahlt. Bezüglich der Wohngrundstücke wurden fast nur erhöhte Steuerbeträge beschieden. Das ist nur ein Beispiel von vielen. Ich kann Ihnen allen nur empfehlen, dass Sie in Ihrer Gemeinde einmal den 2024-2025-Vergleich abrufen. Das können Sie, indem Sie die Zahlen für ein Gewerbegebiet in Ihrer Gemeinde abfragen und zum Vergleich straßen- und wohngebietsweise die Zahlen zur reinen Wohnnutzung einholen. Das sollten Sie bei Ihrer Gemeinde tun. Sollte die Gemeinde das nicht wollen, sagen Sie, da gibt es kein Datenschutzproblem – das können sie tun. Wenn Sie die Daten haben, werden Sie staunen. Wir sind in unserer Fraktion überzeugt, dass uns die jetzt vorliegenden Erkenntnisse dringlichen Handlungsbedarf aufzeigen, und zwar die Grundsteuer B im Land Brandenburg zu differenzieren. Das Bundesland NRW hat dies übrigens schon realisiert und fährt richtig gut damit. Ich möchte Ihnen nur die landesweiten Durchschnittszahlen mitteilen; sie können ebenfalls zu unserem Erkenntnisgewinn beitragen. In NRW hat man sich wirklich die Mühe gemacht, alle Gemeinden komplett aufzulisten – mit einem einheitlichen Wert und getrennten Werten für das Wohnen und Nichtwohnen. Für beide zusammen liegt der alte Wert bei 603 und der neue bei 740 %; der Hebesatz wurde also angehoben. Getrennt – um das Aufkommen gleich bzw. gerecht zu halten – lag der Hebesatz beim Wohnen bei 640, also 100 Punkte weniger, und beim Nichtwohnen bei 1 053. Klar, da sind viel weniger Grundstücke betroffen. Angesichts dieses viel höheren Hebesatzes wird aber insgesamt nicht mehr gezahlt – bei gleichbleibendem Steueraufkommen in den jeweiligen Grundstückssparten. Wäre eine Differenzierung von Hebesätzen rechtssicher? In NRW hat das Ministerium der Finanzen bereits im Juli 2024 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, in dem auf die Zulässigkeit der konkreten Zuordnung von Grundstücksarten zu den Wohn- und Nichtwohngrundstücken eingegangen wird. Dabei wurde auch auf Fragen der kommunalen Spitzenverbände eingegangen, mit Schwerpunkt auf die Rechtmäßigkeit eines Wechsels zur Differenzierung der Grundsteuer B und die rechtssicheren Begründungen, die eine Kommune heranziehen kann bzw. muss, wenn sie diese Differenzierung vornimmt. Klar: „Ist das rechtssicher?“ – die Frage haben sie sich gestellt. Die Vorgehensweise des Landes Bayern, das teilweise auf die Grundstücksgröße abzielt, halten wir für sehr ungünstig. Das Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen empfehle ich Ihnen. Dieses Gutachten hat – und ich würde empfehlen, es zu lesen – 46 Seiten. Es gibt auch ein Gutachten des Bundes der Steuerzahler und ein Gutachten des Städte- und Gemeindebundes, in denen das als nicht rechtswidrig eingestuft wird. Damit ist – Tatsache – eine differenzierte Grundsteuer nach den beiden Sparten Wohnen und Nichtwohnen anzuwenden; zumindest tun sie das dort schon für das Jahr 2025. Im Übrigen hat NRW frühzeitig den Kommunen eine Transparenzliste zu den einkommensneutralen Grundsteueraufkommen der Gemeinden zur Verfügung gestellt, in dem sowohl einheitliche Grundsteuer-B-Hebesätze als auch differenzierte Hebesätze abgebildet wurden – eine Arbeit, welche mit moderner IT-Anwendung wohl unkompliziert und mit nicht allzu großem Aufwand zu leisten wäre, also auch bei uns in Brandenburg. Die uns nunmehr vorliegenden Erkenntnisse über die Grundsteuerwertfeststellungen und die Messbetragsfestsetzungen auf den 01.01.2025 in Brandenburg zeigen uns, dass im Rahmen der Grundsteuer in vielen Kommunen private Haushalte zukünftig stärker als die Eigentümerinnen und Eigentümern von Nichtwohngrundstücken belastet werden. Mit der reformbedingten Neubewertung der Steuermesszahlen ist eine Differenzierung der Steuerlast unter vergleichbaren Grundstücken vollzogen worden; Sinn und Zweck der Reform war ja, dass wir nicht mehr die Einheitswerte haben. Das ist der eine Teil der Gerechtigkeit, die hergestellt werden musste. Allerdings gilt es auch, eine Gerechtigkeit über die Hebesätze herbeizuführen. Hier besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen zu den Steuerlasten für die Grundsteuer B Aufarbeitungs- und Änderungsbedarf in der Steuerung. Wir müssen uns aber auch den Zweck der Grundsteuern in den Gemeinden anschauen, und da tut sich nun eine Diskrepanz auf. Mit den Steuern werden Infrastruktur und Daseinsvorsorge gesichert, oft in direktem Zusammenhang mit den Grundstücken selbst. Alle Grundstücke – egal ob Wohnen oder Nichtwohnen – verursachen in der Regel dieselben kommunalen Aufwendungen für Infrastruktur und Daseinsvorsorge – in Gewerbegebieten manchmal sogar mehr, wenn man nur an die Erschließung oder an die Förderung denkt, die dort einfließt, und weswegen die Grundstücke sogar etwas oder deutlich günstiger als die für Wohnen sind, wo das Wohnumfeld oftmals von Wohnungsgesellschaften und anderen gestaltet wird. Zu diesen Aufwendungen haben alle Grundstücksinhaber messbar einen annähernd gleichen Beitrag zu leisten. Und dieser Gerechtigkeit kann sich die Kommune nur mit differenzierten Hebesätzen annähern; das sollte unser Ziel sein. Keine Gemeinde soll aufgrund der Reformumsetzung sein Steueraufkommen erhöhen, das kann man aber auch auf einzelne Nutzungsarten herunterbrechen. Das ist das Ziel dieser Gesetzesvorlage. Wir haben – Tatsache – diese Ungerechtigkeit. Alle Grundstückseigentümer – ob Wohnen oder Nichtwohnen – müssen ihren Beitrag leisten. Der Steuerzweck ist dafür da, Einnahmen für die Infrastruktur und die Daseinsvorsorge zu haben – unerheblich welchen Ertragswert ein Grundstück nachher hat, wie hoch die Steuermesszahl nachher ausgewiesen wird, ob das ein Wohngrundstück ist, das mit Mieten einen hohen Ertrag hat, oder ein Gewerbegrundstück, das eigentlich als Betriebsmittel dient und gar keinen richtigen Wert hat und deswegen im Ertragswert niedrig eingestuft wurde. Das ist mit der Steuermesszahl passiert. Der Hebesatz, den die Kommunen für die Daseinsvorsorge und Infrastruktur ansetzen müssen, ist aber für alle einheitlich. Deswegen müssen wir die Hebesätze für Gewerbegrundstücke anpassen, ohne sie jedoch höher als 2024 im Gesamtaufkommen anzusetzen, denn sie zahlen deutlich weniger, und den Ausgleich zahlen zurzeit die Eigentümer von Wohngrundstücken. Zum Verfahren in der Gesetzgebung sind wir in Fragen der nochmaligen Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und der IHK Brandenburg völlig offen. Daher beantragen wir die Überweisung an die Fachausschüsse – AIK und AHF, unter der Federführung des AHF – und vertrauen am Ende des Weges auf eine konstruktive Lösung zugunsten der Wohngrundstücke noch in diesem Jahr. – Ich danke Ihnen. (Beifall AfD) 2025 55
