André von Ossowski
Detailliert weiß ich das natürlich nicht. Ich weiß, dass die Positionen, die sich in der Kalkulation niederschlagen, im Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz aufgeführt sind. Diese Kalkulationen werden auch berücksichtigt. Es gibt ein Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – ja, das ist sehr lang, da hört man irgendwann auf zu lesen –, (Heiterkeit) das die Satzung des Landkreises Märkisch-Oderland aus dem Jahr 2019 für unwirksam erklärt hat – die ist also ungültig, aber wir haben es ja schon lange nicht mehr mit der Satzung von 2019 zu tun. Wir leben aber im Jahr 2024, deswegen schert es den Landkreis nicht, ob die Satzung von 2019 unwirksam ist. In diesem Urteil hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in der Kalkulation der Kosten Fehler aufgetreten sind. Die Krankenkassen können sich deswegen aber nicht ihrer Verpflichtung entziehen, sondern müssen eine korrekte Kalkulation machen und einen korrekt kalkulierten Preis bezahlen. Dafür ist der Rettungsdienst darlegungs- und beweispflichtig. – So weit zu Ihrer Frage, Frau Bessin. (Beifall BSW und SPD – Steeven Bretz [CDU]: Aha! Das ist doch wichtig!) Kommen wir zu den Bescheiden zurück. Die Rettungsdienstgesellschaften befinden sich wegen der Bescheide, die sie nun zum ersten Mal überhaupt an Versicherte schicken, offensichtlich völlig im Unklaren. Ich habe verschiedene Bescheide vorliegen. Ich kann Ihnen aus Datenschutzgründen natürlich nicht die Namen nennen oder sagen, in welchem Fall es sich um eine Frau oder einen Mann handelt, aber ich stelle schon fest, dass die Gebührenbescheide inhaltlich tatsächlich falsch sind. In einem Fall wurde ein Gebührenbescheid für die Krankenfahrt eines Patienten erlassen, der aufgrund der Verordnung eines Arztes – der offensichtlich einen schweren Gesundheitszustand festgestellt hatte – ins Krankenhaus transportiert wurde. Das ist eine Leistung, die aufgrund einer Verordnung zu erbringen war und für die bestenfalls eine Zuzahlung von 10 Euro verlangt werden kann. Aber hier wurde ein Gebührenbescheid erlassen, der überhaupt nicht zulässig ist. Es passt überhaupt nicht in diese Welt, aber man schreibt eine Rechnung. Wir wissen, dass Bürger – wenn Rechnungen für empfangene Leistungen geschrieben werden – diese Rechnungen möglicherweise auch dann bezahlen, wenn die Rechnungsstellung unrechtmäßig ist. Und wenn man erst einmal bezahlt hat, ist es erfahrungsgemäß sehr schwierig, das Geld zurückzubekommen. Wahrscheinlicher ist, dass das Geld einfach verbrannt ist. Zudem weisen diese Gebührenbescheide – und jetzt lachen Sie sich bitte nicht tot – auch Fehler in der Rechtsmittelbelehrung auf. Man besitzt bei Bescheiden von Behörden ja ein Widerspruchsrecht – da steht drauf, dass man Widerspruch einlegen darf; das ist nett und das muss man auch machen –, aber wissen Sie, wo man in diesem Fall Widerspruch einlegen soll? – Herr Bretz, Sie dürfen raten. Sie kommen aber nicht darauf: bei der Rettungsdienst GmbH. Der Landrat erlässt einen Bescheid und sagt: Beschwerden aber nicht bei mir, sondern bei einem Dritten. Also: Ich nehme einen Kredit bei Ihnen auf, zahlen tut aber ein anderer. – Das ist lächerlich und absurd. Das ist kein vernünftiges Handwerk, sondern absoluter Quatsch. (Beifall BSW – Steeven Bretz [CDU]: Das ist das Geschäftsmodell von denen!) Deswegen tritt hier auch nicht die Rechtsmittelfrist von 14 Tagen in Kraft. Stattdessen gilt nach der Verwaltungsgerichtsordnung eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr, und ich kann den Versicherten nur raten, sofort Widerspruch einzulegen und beim Verwaltungsgericht sofort einen Aufschub der Vollstreckung zu beantragen, sodass diese Gebühren nicht bezahlt werden müssen. Haben Sie eine Frage, Herr Redmann? Dann stellen Sie sich doch hin. Sie dürfen doch.
