André von Ossowski
Leider konnte ich die Sache noch nicht mit meinem Kollegen Hornauf besprechen, weil er heute nicht anwesend ist; er hat sich entschuldigt. (Heiterkeit CDU) Aber es reicht ja, dass wir solche Dinge innerhalb der Fraktion besprechen, und diese Gebührenbescheide – lassen Sie mich darauf zurückkommen – sind mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, (Zurufe von der CDU) weil sie nämlich nicht einmal die Gebührensatzung korrekt aufführen; sie wird dort fehlerhaft erwähnt. Die Kreise dürfen selbstverständlich Gebühren erheben, allerdings müssen sie dabei natürlich nach dem Prinzip der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit vorgehen, denn die Krankenkassen müssen nicht bezahlen, was die Kreise festlegen. Sie haben sich natürlich nach bestimmten Prinzipien zu richten. Da sind hohe Investitionskosten, Lohnkosten und Rettungskosten zu veranschlagen. Das ist alles teurer geworden. Es ist völlig klar, dass die Rettungskosten niemals sinken, sondern immer steigen werden. Unser Gesundheitswesen wird immer teurer werden, das sollte uns klar sein. Die Krankenkassen haben gegenüber unseren Versicherten natürlich eine Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung, deswegen müssen sie nach dem Gesetz genauestens prüfen, ob eine solche Gebührensatzung sowohl bezüglich des Maßstabs als auch bezüglich des Ergebnisses tatsächlich gerechtfertigt ist. Jede einzelne Position, die die Rettungsdienste geltend machen und vom Beitragszahler zu bezahlen ist, muss darlegungsfähig und beweisfähig sein. An dieser Stelle sind wir – und auf welchem Rücken trägt man es aus? Auf dem Rücken der Rettungssuchenden – und das ist falsch. Deswegen erwarte ich in jedem Fall (Beifall BSW, SPD und CDU) – wir sind heute spät dran – vom Landrat, dass er spätestens morgen früh erklärt, dass er aus diesen Bescheiden keine Vollstreckung betreiben wird. Das kann er tun. Er muss die Bescheide jetzt noch nicht aufheben, da will und kann ich ihm gar nicht reinreden – dafür besitze ich nicht die Kompetenz –, aber er sollte erklären, dass er aus diesen Bescheiden keine Vollstreckung betreiben wird. Die anderen haben das nämlich auch nicht gemacht. Wir müssen einmal feststellen: Wenn jemand Inhaber eines Rechts ist – und der Kreis mag Inhaber des Rechts sein, auf Grundlage der Gebührensatzung eine Gebühr für eine erbrachte Leistung zu erheben –, dann darf er dieses Recht nicht missbräuchlich nutzen. Er muss dieses Recht zuerst demjenigen gegenüber geltend machen, demgegenüber es angemessen ist – und das ist nach korrektem Ermessen die Krankenkasse. Das hat der Kreis bisher auch so gemacht, und nur weil die Krankenkasse auf seine Bitte – seine Forderung – nicht reagiert, wird er bockig – so würde ich einmal sagen – und stellt die Rechnung dem Bürger, dem Hilfesuchenden aus. Das ist nicht nur unmoralisch, das ist vielleicht ungesetzlich – aber um das zu verhüten, gibt es Gerichte. (Beifall BSW sowie vereinzelt SPD)
