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Robert Crumbach

26.03.2025 Sitzungen 8/10

Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Frau Dr. Oeynhausen, vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworte. Die Reform der Schuldenbremse und die Errichtung eines Sondervermögens fanden am 21. März 2025 im Bundesrat die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Grundgesetzänderungen sehen eine teilweise Lockerung der Schuldenbremse vor: Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz und Nachrichtendienste werden ab einer bestimmten Höhe nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet. Für diese Aufgabenfelder müssen Ausgaben bis zu einer Höhe von 1 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes durch den Haushalt finanziert werden. Sind höhere Ausgaben erforderlich, ist es nunmehr zulässig, sie über die Aufnahme neuer Schulden zu decken. Auch für die Länder sieht das Gesetz Lockerungen bei der Schuldenbremse vor. Gilt derzeit noch eine strukturelle Neuverschuldungsgrenze von null, dürfen sie künftig zusammen Schulden in Höhe von 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes aufnehmen. Dazu ist aber noch die Verabschiedung eines Gesetzes notwendig. Ohne dies kann von der beschlossenen Grundgesetzänderung kein Gebrauch gemacht werden. Auch Brandenburg hat angesichts der zahlreichen neuen Herausforderungen große Finanzierungsbedarfe, zum Beispiel im Infrastrukturbereich, bei der Digitalisierung der Verwaltung, im Bildungsbereich und auch beim Bevölkerungsschutz. Die Grundgesetzänderung sieht auch die Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Milliarden Euro für die Dauer von zwölf Jahren vor. Die Gelder dürfen ausschließlich für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 verwendet werden. Auswirkungen auf die Schuldenbremse hat das Sondervermögen nicht. Die Länder können 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen in ihre Infrastruktur investieren. Welche Investitionsvorhaben in welcher Höhe mit Mitteln aus dem Sondervermögen des Bundes in Brandenburg gefördert werden können, kann ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Auch hier bedarf es einer gesetzlichen Regelung durch den Bundestag, die noch nicht erkennbar ist. Hinsichtlich der Verwendung der auf Brandenburg und die anderen Länder entfallenden Anteile kommt es nämlich auf die entsprechenden Regelungen an, die ihrerseits wieder der Zustimmung oder des Nichteinspruches im Bundesrat bedürfen. Verhandlungen hierzu haben zwischen den Ländern und dem Bund noch nicht begonnen. Auch sind die Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene ja noch nicht abgeschlossen, sodass wir noch gar nicht wissen, was uns dort erwartet. Erst wenn wir das wissen, können wir über die Priorisierung und den Einsatz der zusätzlichen Mittel entscheiden. – Herzlichen Dank.

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