Rainer Genilke
Wir sind damit am Ende der Aussprache und kommen zu den Abstimmungen. Die CDU-Fraktion beantragt die Überweisung ihres Antrags „Pharmaziestudium an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTUCS) frühzeitig umsetzen“ auf Drucksache 8/460 an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Wer sich dem anschließt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Antrag auf Überweisung ist ohne Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt. Ich komme zur Schlussabstimmung über den Antrag auf Drucksache 8/460. Wer mit dem Antrag einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist der Antrag ohne Enthaltungen abgelehnt. Ich schließe Tagesordnungspunkt 5 und rufe Tagesordnungspunkt 6 auf. TOP 6: Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses zu den gegen die Gültigkeit der Wahl benen Wahleinsprüchen Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses Drucksache 8/535 Dazu wurde vereinbart, dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses für eine kurze Berichterstattung das Wort zu erteilen und ansonsten auf eine Debatte zu verzichten. Herr Abgeordneter Filter steht schon hier vorn, und ich bitte ihn um das Wort. (Beifall AfD) Benjamin Filter (Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Hohes Präsidium! Werte Gäste! Ebenso wie die Wahl als solche ist die Wahlprüfung ein Gebot des Demokratieprinzips. Die Legitimation dieses Hauses und jedes einzelnen Mandats hängt von der ordnungsgemäßen und rechtskonformen Durchführung der Landtagswahl ab. Deshalb ist es gut, dass ich als Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses heute hier zu Ihnen sprechen darf. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, wie bereits in seiner ersten Beschlussempfehlung, über die der Landtag am 23. Januar 2025 abgestimmt hat, die Zurückweisung von Wahleinsprüchen. Ich möchte betonen, dass die Voten des Wahlprüfungsausschusses zu jedem Einzelfall einstimmig erfolgt sind. Die Zurückweisung der Wahleinsprüche erfolgte dabei aus unterschiedlichsten Gründen. Ich möchte sie kurz ausführen: In gleich mehreren Fällen mussten die Wahleinsprüche von Personen zurückgewiesen werden, die nicht in Brandenburg wohnen, also aus einem anderen Bundesland kamen. Das ist erst einmal bemerkenswert. Sie waren also nicht wahlberechtigt und hatten daher auch keine Einspruchsberechtigung im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens. In einem anderen Fall fehlte dem Wahleinspruch die gesetzlich vorgeschriebene Begründung. Wir haben dort freundlich nachgefragt, haben auch noch einmal eine Frist eingeräumt. Allerdings kam keine Rückmeldung, was bedauerlich war. In zwei weiteren Fällen wurde argumentiert, dass bestimmte Vorschriften des Landeswahlgesetzes verfassungswidrig seien. An der Stelle sei angemerkt, dass der Wahlprüfungsausschuss für die Verfassungsprüfung nicht zuständig ist, sondern diese allein dem Landesverfassungsgericht obliegt. Am intensivsten haben wir über zwei Wahleinsprüche diskutiert, bei denen die Einspruchsführer während der Wahlzeit vom 1. bis 25. September 2024 im Urlaub waren und vorher ihre Briefwahlunterlagen abgegeben hatten. Erst nach ihrer Rückkehr hätten sie neue Briefwahlunterlagen der Wahlleiterin in ihrem Wahlkreis vorgefunden. Das war Fakt, das war der Fall. Der Landeswahlleiter hat in einer durch den Ausschuss eingeholten Stellungnahme bestätigt, dass die in der Gemeinde zunächst ausgereichten Wahlscheine tatsächlich fehlerhaft waren. Die seien ersetzt worden, und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger hätten in der ersten Septemberwoche 2024 neue Briefwahlunterlagen erhalten. Rechtlich blieb uns auch hier nur die Zurückweisung der Wahleinsprüche übrig. Nach der ständigen Entscheidungspraxis bei Wahlprüfungsangelegenheiten trägt bei der Briefwahl der Wahlberechtigte das Risiko. An dieser Stelle gestatten Sie mir bitte eine persönliche Anmerkung: Das ist unter anderem einer der Gründe, warum die Briefwahl in großen Teilen abzulehnen ist (Beifall AfD) und wirklich nur in Ausnahmefällen genutzt werden sollte. Sie sehen, dass hier diese beiden Stimmen nicht mitgezählt werden konnten. Dennoch haben wir als Wahlprüfungsausschuss im Rahmen der Beschlussempfehlung deutlich gemacht, dass es höchst unbefriedigend ist, dass die Stimmen der Einspruchsführer …
