Danny Eichelbaum
Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte im Namen der CDU-Fraktion gleich zu Beginn meiner Ausführungen klar Stellung beziehen: Wir lehnen diesen Gesetzentwurf ab. (Beifall CDU, SPD und BSW) Zunächst: Verfassungsänderungen sind keine Kleinigkeiten. Sie erfordern nicht nur eine breite Mehrheit, sondern auch eine fundierte Begründung und vor allen Dingen den Nachweis, dass sie dem Wohl unseres Landes dienen. Der vorliegende Gesetzentwurf bleibt in dieser Hinsicht völlig unzureichend. Ich möchte mich dem Thema auch etwas juristisch nähern: Verfassungsrechtlich stößt Ihr Gesetzentwurf auf Bedenken. Unsere parlamentarische Demokratie beruht auf dem Prinzip einer modifizierten Gewaltenteilung. Das Volk ist der Souverän, und wir haben eine strukturell beabsichtigte enge funktionelle Verknüpfung von der Parlamentsmehrheit und der Regierung auf der einen und der Opposition auf der anderen Seite. Die Grenze der Gewaltenteilung verläuft also nicht mehr zwischen Regierung und Parlament, sondern zwischen Regierung und Regierungsfraktionen einerseits und den Oppositionsfraktionen andererseits. Die Kontrolle der Regierung durch das Parlament ist auch dann noch gewährleistet, wenn einzelne seiner Mitglieder Teil der Regierung sind. Selbst für den Bereich der normalen Exekutive und Verwaltung geht das Grundgesetz nicht von einer strikten Unvereinbarkeit aus, die automatisch zur Nichtwählbarkeit des Betroffenen führt. Vielmehr hält das Grundgesetz für solch eine Unvereinbarkeitsregelung eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für notwendig. Diese findet sich in Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes. Demnach kann die Wählbarkeit von Berufssoldaten und Richtern gesetzlich beschränkt werden. Eine solche Unvereinbarkeitsregel stellt einen Eingriff in das passive Wahlrecht des Betroffenen dar. Dieses wiederum gehört mit dem aktiven Wahlrecht zu den aktiven Grundwerten unserer Demokratie. Deshalb muss das passive Wahlrecht mit dem Prinzip der Gewaltenteilung abgewogen werden. Diese Abwägung ist mit Artikel 137 Abs. 1 Grundgesetz in der Weise erfolgt, dass die Betroffenen ihr Mandat wahrnehmen können, aber das Beamten- und Richterverhältnis ruht. Aus dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz der Homogenität resultiert, dass Bund und Länder einen vergleichbaren Umgang praktizieren sollen. Artikel 137 Grundgesetz enthält keine Regelung zum Verhältnis von Ministeramt und Mandat. Für diesen Bereich gibt es damit keine Ermächtigungsgrundlage für Unvereinbarkeitsregelungen. Verfassungsrechtlich wäre es daher höchstwahrscheinlich unzulässig, in Artikel 95 der Brandenburger Verfassung eine solche Regelung festzuschreiben. Eine andere, aber nicht verfassungsrechtliche Frage ist jedoch, ob die Mandatsinhaber so viel Kapazität haben, gleichzeitig auch noch ein Regierungsamt auszuüben. Diese Entscheidung muss 2025 57 aber im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der Freiheit des Mandats in der Entscheidungsgewalt des jeweiligen Betroffenen liegen. (Beifall CDU) Die jetzige Rechtslage ist ausgewogen. Die Arbeitsweise des Parlaments oder der Regierung wird nicht beeinträchtigt und der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung nicht verletzt. Deshalb lehnen wir diese Verfassungsänderung ab. Unsere Verfassung ist kein Experimentierfeld für parteipolitische Manöver. Sie ist das Fundament unseres Zusammenlebens, ein Schutzschild für unsere Freiheit und eine Garantie für Stabilität. Das soll sie auch bleiben. (Beifall CDU sowie vereinzelt BSW – Dennis Hohloch [AfD]: Das ist ja billig!)
