Danny Eichelbaum
Nein, jetzt lasse ich keine Frage mehr zu. – Sie verschweigen nämlich, dass das externe Weisungsrecht – jetzt komme ich dazu, Herr Dr. Berndt – ein notwendiges Instrument der demokratischen Kontrolle ist. Es ist auch verfassungsrechtlich abgesichert. Die Staatsanwaltschaft gehört zur Exekutive, nicht zur Judikative. Ihre Arbeit unterliegt dem Legalitätsprinzip. Das heißt, sie muss bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten tätig werden, unabhängig von politischen Erwägungen. Aber der Justizminister ist auch oberster Dienstherr und damit dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Ohne Weisungsrecht wäre die Staatsanwaltschaft jeder parlamentarischen Kontrolle entzogen, und das wäre mit dem Grundgesetz unvereinbar. (Beifall CDU) Das in § 147 Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebene externe Weisungsrecht des Justizministers ist auch gesetzgeberischer Ausfluss des in Artikel 20 Grundgesetz verfassungsrechtlich festgeschriebenen Demokratieprinzips. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet sich nämlich ein weisungsfreier Raum innerhalb der Exekutive. Ausgenommen davon sind nach dem Grundgesetz selbstverständlich die Gerichte als judikative Gewalt; sie sind weisungsfrei und unabhängig. Lassen Sie mich bitte auch dies klarstellen – Frau Kollegin Fischer ist schon darauf eingegangen –: Das Weisungsrecht ist streng begrenzt. Es darf nur auf rechtlich und sachlich begründeten Erwägungen beruhen. Ein Missbrauch hätte schwerwiegende Konsequenzen bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung auch des Justizministers. Wir lehnen deshalb den Antrag der AfD ab. Unsere Justiz ist neutral, unabhängig und ein Garant des Rechtsstaats, und das soll auch so bleiben. (Beifall CDU und SPD sowie vereinzelt BSW)
