Rainer Genilke
Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Jetzt haben wir in der Diskussion schon eine ganze Menge gehört, und ich will noch einmal die Erfahrungen schildern, die ich in dem einen oder anderen Gespräch, auch zu diesem Tagesordnungspunkt, gemacht habe. Erstens. In der Tat gab es, wie Frau Seiler angesprochen hat, am Anfang des Krieges – des Überfalls Russlands auf die Ukraine – die Situation, dass man sich europaweit darauf geeinigt hat, ein 2025 73 anderes Verfahren zu wählen, weil man Angst hatte, dass die Bearbeitung nicht so schnell gehen würde, wie die Flüchtlinge zu uns gekommen sind. Das Verfahren bis 2025 begrenzt. Das heißt, es wird auch hier eine Überarbeitung geben. Wenigstens für meine Partei kann ich sagen, es war von vornherein klar, dass zumindest Punkt 3 Ihres Antrages am Ende genau so umgesetzt wird, wenn denn die Wahl so ausgeht, wie Herr Bommert sich das wünscht. (Einzelbeifall) Zweitens: In der Kurzintervention kam noch einmal zum Vorschein, Sie glauben, dass die deutschen Bewerber um Bürgergeld anders behandelt werden als die Ukrainer (Zuruf von der AfD: Das hat sie doch gesagt! – Birgit Bessin [AfD]: Bei der Leistungsüberprüfung sehr wohl! – Weitere Zurufe von der AfD) – Moment! Ganz so ist es ja nicht. Ganz ruhig, es ist Ihr Antrag und nicht der Antrag von Frau Seiler. Deshalb versuche ich, nur das wiederzugeben, was meine Recherchen dazu ergeben haben. Wenn Sie mit den Sozialhilfeämtern sprechen, auch mit den Jobcentern, stellen Sie fest, dass diejenigen, die Bürgergeld bzw. Sozialhilfe beantragen, natürlich auf etwaige Einkünfte und Vermögenswerte durchleuchtet werden. Für Ukrainer gelten da im Übrigen genau dieselben Maßstäbe wie für Deutsche. Allerdings – das ist auch klar – müssen die Kriegsflüchtlinge Auskünfte über Einkommen und Vermögenswerte erteilen und dies auch, beispielsweise durch Kontoauszüge, belegen. Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit lautet zumindest genau so. Demnach sei das Vermögen und das Einkommen von Ukrainern grundsätzlich zu verwerten, sofern diese von Deutschland aus überhaupt darauf zugreifen könnten. Nur wenn ein Zugriff nachweislich nicht möglich sei, werde davon abgesehen. Zum Beispiel gelten, übrigens wie bei Deutschen, Beträge bis 15 000 Euro als Schonvermögen, das nicht angerechnet wird. Richtig sei aber auch, dass die Behörden nicht die Möglichkeit hätten, ukrainische Konten einzusehen, um vorgelegte Belege, wie Kontoauszüge, zusätzlich zu prüfen. Eine gewisse Ungleichbehandlung sei somit nicht auszuschließen, betreffe aber im Übrigen ausländisches Vermögen insgesamt, denn die Prüfung ausländischer Konten gelte generell als schwierig. Das gilt gleichermaßen für das ukrainische Konto des ukrainischen Geflüchteten wie für das Schweizer Privatkonto des deutschen Antragstellers. Insofern fehlt auf der Bundesebene eine internationale Vereinbarung für ein grenzüberschreitendes Kontoabrufverfahren. Für deutsche und ukrainische Leistungsberechtigte gelte deshalb gleichermaßen – da ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zum Vermögen –, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen eingeleitet würden, wenn es einen Verdacht gebe, dass eine Falschauskunft gegeben worden ist. Ein entscheidender Punkt fehlt in der politischen Debatte zu dem Thema immer, nämlich dass selbst dann, wenn ein ukrainischer Geflüchteter Bürgergeld bezieht und gleichzeitig über Geld oder Immobilien in der Ukraine verfügt, nicht automatisch ein Leistungsmissbrauch vorliegt. Entscheidend ist nämlich nicht das Vorhandensein von Vermögen, sondern ob dieses Vermögen auch verwertbar ist und er damit seinen Lebensunterhalt in Deutschland bestreiten kann. Beispielsweise lasse ich einmal der Diskussion darüber freien Lauf, dass ein Haus in der Ostukraine im Moment mit hoher Wahrscheinlichkeit als unverkäuflich gelten dürfte. Selbst wenn es verkäuflich wäre, ließe sich die Verkaufssumme unter Umständen nicht ohne Weiteres in Deutschland abrufen. Wir wollen nicht vergessen, dass mit der Regelung auch beschlossen wurde, dass die ukrainische Währung, die Hrywnja, in Deutschland nicht unbegrenzt in Euro umtauschbar ist. Da ging es um 300 Euro. Wie hoch der Betrag derzeit ist, konnte mir keiner sagen. Aber es gibt Grenzen für den Betrag, der in Euro umgetauscht und damit als verwertbar herangezogen werden kann. Ukrainisches Vermögen wäre natürlich einfacher zu überprüfen. Dazu braucht es – das sagte ich eingangs – bessere Möglichkeiten zur Kontoabrufung. Dazu braucht es internationale Verträge. Dieser Landtag ist aber, sorry, nicht in der Lage, für internationale Verträge zu sorgen, sondern das ist einzig der Bundestag. Ich glaube, dass er es nach der Wahl auch tun wird. (Lachen bei der AfD – Lena Kotré [AfD]: Ganz bestimmt!) Es ist also weniger eine Aufgabe des Landes, sondern eher eine Aufgabe der Bundesregierung, hier für einheitliche Bewertungen zu sorgen.
