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Danny Eichelbaum

CDU 03.12.2024 Sitzungen 8/2

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Über das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes des Berufsbeamtentums in Brandenburg vor Verfassungsgegnern wurde hier im Plenum und in den Ausschüssen in der vergangenen Wahlperiode ausführlich diskutiert. Ich möchte für die CDU-Fraktion klarstellen, dass sich an unserer Auffassung zu diesem Gesetz nichts geändert hat. (Beifall CDU) Bei der Einstellung von Beamten darf es keinerlei Zweifel an ihrer Haltung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geben. Für den Staat darf niemand handeln, der ihn ablehnt oder bekämpft. (Lars Hünich [AfD]: Absolut!) Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Sie greifen mit ihren Handlungen in die Rechte von Bürgern ein. Deshalb haben sie auch besondere Pflichten. Dazu gehört die Verfassungstreuepflicht. Diese verpflichtet alle Staatsdiener, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass diejenigen, die unsere Staatsordnung ablehnen, dass Personen, die sich mit ihren Zielen und Ideen gegen grundlegende Werte unserer Verfassung richten, nicht in den Staatsdienst aufgenommen werden können. Das halten wir für richtig und wichtig. (Beifall CDU) Wir wollen nicht, dass Verfassungsfeinde in unserem Land als Polizisten, Lehrer oder Beamte im Justizvollzug tätig werden. Die von der AfD-Fraktion vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz sind aus unserer Sicht nicht haltbar. Ich möchte betonen, dass der Entwurf hier im Landtag ein umfangreiches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat. (Lena Kotré [AfD]: Schwachsinn – tut mir leid!) Das unterscheidet dieses Gesetz eben vom sogenannten Radikalenerlass aus dem Jahr 1972, als sich – nach dem RAF-Terror – die Ministerpräsidenten und der Bundeskanzler darauf einigten, dass Verfassungsfeinde nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden dürfen. Diese Regelung wurde damals mittels Rechtsverordnung ohne parlamentarische Beteiligung durchgesetzt. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht deshalb in seinen Entscheidungen aus den Jahren 1975 und 1984 festgestellt, dass eine Regelung, die in Grundrechte des Einzelnen eingreift, nicht im Verordnungswege, sondern als Gesetz verabschiedet werden muss. Zudem muss klar definiert sein, welche Gründe zur Nichteinstellung in den öffentlichen Dienst führen. Genau diese Punkte werden in unserem Gesetz berücksichtigt. Die AfD-Fraktion fordert in ihrem Antrag ebenfalls die Wiedereinführung der Disziplinarklage. Auch dafür sehen wir keine Notwendigkeit. Wirksamer Rechtsschutz ist mit einer Klage gegen die Disziplinarverfügung vor dem Verwaltungsgericht weiterhin möglich. Im Übrigen verweise ich auch hier auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020. Das Bundesverfassungsgericht führt darin aus – ich zitiere –: „Das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, wenn effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist.“ Und weiter: „Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht.“ Damit ist alles gesagt. Wir lehnen den Antrag ab. (Beifall CDU und vereinzelt SPD)

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