Kristian Ronneburg
Vielen Dank erst einmal für die Beantwortung dieser Frage! Ich möchte die Frage ergänzen, wie der Senat zu der Protokollerklärung des Landes Bremen und der Aussage steht, dass die Präzisierung des Mehrkostenvorbehalts im SGB IX die Vorgaben aus Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention beachten muss und nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen führen darf.
