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Marc Vallendar

AfD 18.06.2026 Sitzungen 19/89

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Eine Dringlichkeitsbegründung im Abgeordnetenhaus von Berlin ist notwendig, um Verhandlungsgegenstände, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, dennoch auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung zu setzen. Die vorgegebenen Fristen erfüllen eine wichtige Funktion für einen fairen Ablauf des parlamentarischen Verfahrens. Sie sollen Abgeordnete in die Lage versetzen, sich mit Anträgen rechtzeitig vor der Sitzung zu befassen, diese ausgiebig zu studieren und zu prüfen und ihre Redebeiträge entsprechend substanziell vorbereiten zu können. Kurzfristige Hauruckaktionen ohne die Beteiligung aller Betroffenen sollen dadurch unterbunden werden. Der vorliegende Antrag bezieht sich in seiner Begründung auf ein über 1 500-seitiges Rechtsgutachten. Hinzu kommen noch zwei weitere Gutachten von Prof. Dr. Sophie Schönberger und Prof. Dr. Christoph Möllers. Dass ein Gutachten erst vor Kurzem veröffentlicht wurde, begründet aber gerade nicht die Dringlichkeit eines Antrages im parlamentarischen Verfahren. [Beifall bei der AfD] Im Gegenteil: Eine gewissenhafte Prüfung lässt sich außerhalb der Fristen gar nicht vornehmen. Der vorliegende Antrag stellt zudem von seinem Sachgegenstand eine Wiederholung der Drucksache 19/2429 vom 13. Mai 2025 dar, in der bereits inhaltsgleich die Einleitung eines Verbotsverfahrens durch den Bundesrat von den antragstellenden Fraktionen beantragt wurde. Diese wurde bereits mehrfach im Plenum und in den Ausschüssen behandelt und abgelehnt. Der Antrag ist mithin nicht dringlich. Eine derart schwerwiegende, in das Demokratieprinzip eingreifende Entscheidung sollte niemals in Eile durch das Parlament gepeitscht werden. Es zeigt vielmehr, wie unverantwortlich und willkürlich die antragstellenden Fraktionen mit den parlamentarischen Fristenregelungen und Bestimmungen verfahren. Die Dringlichkeit ist selbstverständlich abzulehnen. [Beifall bei der AfD]

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