Dr. Felor Badenberg
Vielen Dank, Frau Präsidentin! – Herr Abgeordneter Valgolio! Wir beide sind Juristen, und wir beide wissen auch: Wenn eine Vorschrift mehrere Auslegungsformen zulässt, dann muss die Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden, das ist keine Brechung des Rechts, sondern das ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach bestätigt. [Dr. Timur Husein (CDU): 1. Semester!] In dem Fall, wenn Sie das Zusammenspiel zwischen § 11 und § 12 Partizipationsgesetz, wenn Sie diese zwei Vorschriften miteinander lesen und wenn im § 12 ausdrücklich drinsteht, dass Einstellungen nur nach dem Bestenausleseprinzip zu erfolgen haben, dann ist das in der Tat auch meine Pflicht, die Vorschrift, die Vorauswahl nach § 11 verfassungskonform auszulegen. Ungeachtet dessen sprechen Sie ja einen richtigen Punkt an. Die Frage ist, wie geht man jetzt damit vor. Es bestehen natürlich unterschiedliche Möglichkeiten. Man kann natürlich das Gesetz an der Stelle anpassen. Das ist die eine Möglichkeit. Wenn es dafür aber keine Mehrheit gibt, ist die zweite Möglichkeit, diese Frage entweder dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur Überprüfung vorzulegen oder aber dem Bundesverfassungsgericht, weil es insbesondere um die Vereinbarkeit mit Artikel 33 Absatz 2 und mit Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes geht. Wir sind im Senat diesbezüglich im Gespräch. Bis dahin bin ich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, denn ich habe einen Diensteid abgelegt und der beginnt: "Ich achte das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze". – Vielen Dank! [Beifall bei der CDU – Anne Helm (LINKE): Genau, geltende Gesetze!]
