Dr. Felor Badenberg
Vielen Dank, Frau Präsidentin! – Herr Abgeordneter Valgolio! Ich muss erst mal eines richtigstellen: Ich habe gestern nicht im Rechtsausschuss gesagt, dass ich das Gesetz brechen will, sondern ich habe darauf hingewiesen, dass die §§ 11 und 12 des Partizipationsgesetzes verfassungskonform auszulegen sind. [Beifall bei der CDU] Ich will das an der Stelle auch verdeutlichen: Das Ziel oder die Zielsetzung dieses Gesetzes ist ja auch richtig und wichtig, die Förderung der Vielfalt, die Unterstützung der Menschen mit Migrationshintergrund, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Es gibt 8 von 16 Bundesländern, die auch entsprechende Partizipationsgesetze haben. Aber es gibt kein Gesetz, in keinem anderen Bundesland, wo eine Quote vorgeschrieben ist bei der Vorauswahl, und wenn es um den Zugang zum öffentlichen Dienst geht, dann gibt es zwei Vorschriften, die maßgeblich sind. Das ist einmal Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, das ist das Bestenausleseprinzip, und da steht wörtlich drin: Jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amte. Die zweite Vorschrift, die wichtig ist, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz: Alle Menschen sind gleich. Kein Mensch – mit oder ohne Migrationshintergrund – darf weder benachteiligt werden, aber ohne verfassungsrechtliche Grundlage auch nicht bevorzugt werden. Das sind die zwei Maßstäbe, die auch beim Partizipationsgesetz gelten müssen. Insofern, in der Zielsetzung sind wir richtig. Ich habe nur darauf hingewiesen, wenn im § 12 des Partizipationsgesetzes feststeht, dass Einstellungen nach dem Bestenausleseprinzip zu erfolgen haben, dann muss natürlich die Vorauswahl auch im Lichte des Bestenausleseprinzips erfolgen. Das bedeutet, das ist eine verfassungskonforme Auslegung und nicht die Brechung des Rechts. – Vielen Dank! [Beifall bei der CDU]
