Aziz Bozkurt
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Gemäß § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes kann die SenASGIVA bis zu acht verkaufsoffene Sonntage, soweit das öffentliche Interesse begründet ist, festlegen. Das ist tatsächlich kein Rechtsanspruch, es ist die Möglichkeit, acht festzulegen. Wir müssen, wenn wir das begründen, ordentlich begründen, was das öffentliche Interesse betrifft, und Sonntagsöffnungen müssen sich an verfassungsrechtlichen Maßstäben messen lassen. Nach eingehender Prüfung ist deutlich, dass eine über die vier verkaufsoffenen Sonntage hinausgehende Anzahl aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Verkaufsoffene Sonntage müssen durch ein öffentliches und kein wirtschaftliches Interesse begründet sein. Reine wirtschaftliche Interessen, also das Erwerbs- und Shoppinginteresse wie die Belebung des Einzelhandels und/oder die Generierung von Umsatzsteigerungen sind laut Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht keine Gründe für eine Sonntagsöffnung. Gerade im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts in seiner letzten Entscheidung, welches seine Argumente mit bundesverfassungsrechtlichen Argumenten begründet hat, muss die Sonntagsöffnung durch einen gewichtigen Sachgrund gerechtfertigt sein. Eine rechtssichere Gestaltung von verkaufsoffenen Sonntagen kann daher nur nach den Maßgaben der Gerichte auch bewerkstelligt werden. Dementsprechend ist aktuell und nach den Einschätzungen, die wir haben, das Ausschöpfen der acht verkaufsoffenen Sonntage nicht möglich.
