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Burkard Dregger

CDU 18.04.2024 Sitzungen 19/46

Nein, danke! Ich möchte gerne im Zusammenhang ausführen. – In Ihrem zweiten Bericht setzen Sie sich erneut kritisch mit der Begrenzung Ihrer Handlungsmöglichkeiten im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie monieren erneut, dass Sie nicht ermitteln und Akten einsehen können, wenn die Staatsanwaltschaft wegen einer dienstlichen Handlung eines Polizeibeamten Ermittlungen aufgenommen hat. Offen fordern Sie, dass der Polizeibeauftragte auch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überprüfen darf. Sie versuchen, dieses Recht aus den Unzulänglichkeiten des Gesetzes herzuleiten, die ohne Frage bestehen und die ich bereits in unserer letzten Aussprache beanstandet habe. Ich verstehe und schätze Ihr Interesse an mehr Fällen, und Ihr Engagement ehrt Sie, aber ich bin nach wie vor nicht überzeugt. Aus meiner Sicht sind die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte die kompetenten Institutionen, um strafrechtliche Vorwürfe – zum Beispiel gegen einen Polizeibeamten – zu untersuchen und zu entscheiden. Genau deshalb sieht § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes kein Akteneinsichtsrecht für den Polizeibeauftragten vor, weil ja bereits die Staatsanwaltschaft den Fall ermittelt. Genau das ist ja auch der gesetzliche Auftrag der Justiz. Worin also könnte der Sinn bestehen, wenn neben der Justiz eine weitere Kontrollbehörde Ermittlungen parallel aufnimmt? [Vasili Franco (GRÜNE): Machen sie nicht!] Ich sehe darin keinen Sinn. Eine kompetente Behörde reicht doch. Was passierte denn, wenn der Polizeibeauftragte zu einem von der Justiz abweichenden Prüfungsergebnis käme? Ist seine Kompetenz höher zu bewerten als die der Justiz? [Vasili Franco (GRÜNE): Nein!] Käme dies nicht einem Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz und das Vertrauen in die Justiz gleich? Führte dies nicht dazu, dass der Polizeibeauftragte dann ungewollt zu einer Revisionsinstanz über Entscheidungen der Justiz würde? Widerspräche dies nicht unserer verfassungsgemäßen Gewaltenteilung, die ein Kontrollrecht des Parlamentes, das Sie im Auftrage des Abgeordnetenhauses ausüben, nur bei Entscheidungen des Senates vorsieht, aus gutem Grunde aber nicht über Entscheidungen der Justiz? [Vasili Franco (GRÜNE): Auch nein! Das habe ich Ihnen das letzte Mal schon beantwortet!] In den meisten anderen Bundesländern ist es gesetzlich klar geregelt, dass der Polizeibeauftragte bei laufenden Ermittlungsverfahren gar nicht tätig werden darf. Ohne Zweifel besteht die Ratio legis darin, dass der Polizeibeauftragte nicht die Befugnis haben soll, zu Superrevisionsinstanz der Justiz zu werden. Es ist aus meiner Sicht eine gravierende Schwäche des Berliner Gesetzes über den Polizeibeauftragten, dass hier keine klare und unmissverständliche Abgrenzung zur Justiz vorgenommen worden ist. Gleiches gilt für die fehlende Abgrenzung zur Ombudsstelle nach dem Landesantidiskriminierungsgesetz. Paralleles Tätigwerden mehrerer Behörden wegen desselben Vorganges halte ich für unsinnig und für Ressourcenverschwendung, [Karsten Woldeit (AfD): Ja!] die wir uns in diesen Zeiten nicht mehr leisten können. Wir sollten das ausschließen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! [Beifall bei der CDU]

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