Dirk Feuerberg
Vielen Dank! – Mir ist nicht bekannt, dass das beschleunigte Verfahren per se mit einem minderen Maß an Rechtsschutz versehen ist. Das Gesetz existiert seit geraumer Zeit für das beschleunigte Verfahren. Natürlich ist es für einfach gelagerte Delikte vorgesehen. Wenn Sie sich allerdings anschauen – ich hatte es anfangs erwähnt –, dass die Staatsanwaltschaft bisher nahezu ausschließlich im Wege des Strafbefehlsverfahrens reagiert hat – ein klassisches summarisches Verfahren, wo im Zweifelsfall der Beschuldigte oder Angeschuldigte überhaupt nicht gehört wird –, dann vermag ich darin per se keine Minderung des Rechtsschutzes zu erkennen. Im Übrigen entscheidet in jedem dieser Verfahren die Richterin oder der Richter über die Eignung für das beschleunigte Verfahren. Wenn er oder sie dies nicht für gegeben hält, wird im ganz normalen, regulären Verfahren weitergearbeitet. [Beifall bei der CDU]
