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Esther Uleer

25.05.2023 Sitzungen 19/31

Herr Präsident! Herr Abgeordneter Förster! Vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne beantworte! Bereits der Begriff „beschleunigtes Verfahren“ bringt zum Ausdruck, dass ein Strafverfahren bei dieser Verfahrensform deutlich schneller zum Abschluss kommt. Ziel des beschleunigten Verfahrens ist es, in unproblematischen Fällen, insbesondere bei klarer Beweislage und einem einfachen Sachverhalt, eine Aburteilung zu ermöglichen, die auf dem Fuße folgt, also zeitnah erfolgt. So sieht das die Rechtsprechung, und so sehen das alle Gesetzesmaterialien zu § 417 StPO ff. Und das ist übrigens nicht zu verwechseln mit dem Eilverfahren: Das kennen wir aus dem öffentlichen Recht, und das kennen wir aus dem Zivilrecht, aber dem Strafrecht ist es fremd. In der Öffentlichkeit wird es häufig verwechselt. Wir halten es grundsätzlich für sehr sinnvoll und auch zweckmäßig, dass die Strafverfahren gegen sogenannte Klimakleber zügig bearbeitet werden und schnell zum Abschluss kommen, denn ansonsten besteht die Gefahr – und das ist eine reale Gefahr in einem Rechtsstaat –, dass diese Verfahren nicht nur den Verkehr auf den Straßen, sondern eben auch unsere Strafjustiz lahmlegen. Die Verfahrensform des beschleunigten Verfahrens ist jedoch nur dann zweckmäßig, wenn der konkrete Verfahrensgegenstand tatsächlich hierfür geeignet ist. Schon heute kann ich Ihnen sagen: Wenn die Staatsanwaltschaften zu dem Ergebnis kommen – und zwar für sich zu dem Ergebnis kommen –, dass die für die beschleunigten Verfahren erforderliche Personalausstattung fehlt, dann wird unser Haus alle notwendigen Vorkehrungen treffen, dass die dafür erforderliche sachliche und personelle Ausstattung zur Verfügung steht. Aber – das ist mir sehr wichtig – die Entscheidung, ob eine Anklage im beschleunigten oder herkömmlichen Verfahren durchgeführt wird, trifft allein das erkennende Gericht. Diese Unabhängigkeit der Gerichte ist eine tragende Säule unseres Rechtsstaats. – Vielen Dank!

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