Stephan Schwarz
Vielen Dank, Herr Präsident! – Vielen Dank, Herr Abgeordneter, für die Frage! Gemäß § 41 Beamtenstatusgesetz, wo die Tätigkeit nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses geregelt ist, ist von Ruhestandsbeamtinnen bzw. Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen. Die Aufnahme der Tätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solches Verbot nach § 41 Satz 2 Beamtenstatusgesetz wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Die letzte Dienstbehörde von Herrn Rickerts ist die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Herr Rickerts ist mit Ablauf des 23. Dezember 2021 in den vorläufigen Ruhestand versetzt worden, sodass die zuvor genannte Vorschrift auf ihn Anwendung findet. Normkonform hat er seine neue Tätigkeit sowohl gegenüber der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als auch gegenüber dem Landesverwaltungsamt angezeigt, und zwar am 27. März 2022. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat Herrn Rickerts mit Schreiben vom 1. April 2022 mitgeteilt, dass die Aufnahme der Tätigkeit nach den oben genannten Vorschriften genehmigt wurde, da die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen war.
