Karl Straub
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Frau Demirel, zunächst einmal wünsche ich Ihnen gute Besserung. Gesundheit geht immer vor, auch vor jedem Gesetzentwurf. Ich muss trotzdem noch auf einen Aspekt eingehen. Ich glaube, in den letzten Jahren haben wir in Deutschland die Diskussion etwas verschoben. Menschen stellen bei uns Asylanträge. Das ist ihr gutes Recht. Diese Asylanträge werden entweder angenommen oder abgelehnt. Abgelehnte Asylbewerber haben im Regelfall innerhalb von 30 Tagen unser Land zu verlassen. Ich möchte es noch einmal deutlich sagen. Es müsste keiner in eine Abschiebehafteinrichtung in Bayern gehen. Übrigens werden sehr viele, die sich in einer Abschiebehafteinrichtung befinden, noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Abschiebehafteinrichtung verlassen können, dafür aber ihrer freiwilligen Ausreisepflicht nachkommen müssen. Diese Diskussion wird in Deutschland sehr verkürzt geführt. Momentan reden wir nur noch über Asyl und Abschiebung. Dazwischen steht normalerweise die freiwillige Ausreise. Das ist das Selbstverständliche. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN – Prof. Dr. Winfried Bausback (CSU): Hört, hört!) Und trotzdem: Abschiebungshaft ist kein Selbstzweck. Sie ist ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit eines Menschen und darf deshalb nur unter gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden. Genau deshalb gibt es bereits heute rechtsstaatliche, verfassungsrechtliche und europarechtliche Anforderungen. Der vorliegende Gesetzentwurf der GRÜNEN erweckt jedoch den Eindruck, dass dem nicht so ist. Für den Vollzug der Abschiebungshaft bestehen bereits heute tragfähige und rechtssichere Grundlagen. Die bestehenden Regelungen gewährleisten einen rechtsstaatlich einwandfreien Vollzug. Sie erfüllen die Anforderungen des Grundgesetzes und ebenso die Vorgaben des europäischen Rechts. Ein zusätzlicher Regelungsbedarf ist daher nicht erkennbar. Im Gegenteil, das derzeitige System hat sich in der Praxis bewährt. Auf den Vollzug der Abschiebungshaft werden die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes nur insoweit entsprechend angewandt, wo dies mit Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft vereinbar ist. Dort, wo Besonderheiten bestehen, werden diese durch Hausordnungen der jeweiligen Einrichtungen geregelt. Übrigens habe auch ich Abschiebungshafteinrichtungen besucht. Sie unterscheiden immer die Beratung durch staatliche Beamte und die Beratung durch Wohlfahrtsverbände. Deswegen mache ich den Beamten, die ich kennengelernt habe, ein großes Kompliment, da sie diese Leute unter dem Prinzip der Humanität ordentlich betreuen. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN – Zuruf der Abgeordneten Gülseren Demirel (GRÜNE)) In unserer Praxis liegt der entscheidende Vorteil. Dieses Modell ermöglicht es, flexibel und schnell auf neue Entwicklungen, auf Veränderungen in der Rechtsprechung oder auf konkrete Gegebenheiten vor Ort zu reagieren. Ein starres Gesetz kann diese notwendige Flexibilität nicht leisten. Jede Anpassung würde künftig ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren erfordern. Die einzelnen Einrichtungen – auch das ist die Wahrheit – unterscheiden sich hinsichtlich ihrer baulichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen. Diese Unterschiede können durch individuelle Regelungen vor Ort deutlich besser berücksichtigt werden als durch ein landesweit einheitliches und starres Gesetz. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Staatsregierung hat sich das Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen. Dieses Gesetz macht genau das Gegenteil. Es schafft zusätzliche Regelungen, will zusätzliche Gremien einführen und zusätzliche Verwaltungsstrukturen schaffen. Auch die Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs trägt den Gesetzentwurf nicht. Der EuGH hat keineswegs festgestellt, dass Bayern oder Deutschland zwingend ein eigenes Abschiebungshaftvollzugsgesetz brauchen. Vielmehr hat er verschiedene Kriterien benannt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen sind. Die bestehende bayerische Praxis steht daher keineswegs im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Gravierend sind jedoch die praktischen Folgen einzelner Regelungen. Ihr Gesetzentwurf würde die Abschiebung beispielsweise von Familienverbünden nahezu ausschließen. Ich sage noch einmal sehr deutlich: Wer kein Aufenthaltsrecht besitzt und zur Ausreise verpflichtet ist, muss unser Land verlassen. Das ist manchmal eine unangenehme Wahrheit. Aber es ist so. Ich glaube, das will auch der Großteil unserer Bevölkerung. Ich möchte die Vielzahl an gut integrierten Menschen hier im Lande erwähnen. Genau diese Menschen haben das Bedürfnis, dass diejenigen, die gehen müssen, auch tatsächlich ihre Pflicht erfüllen. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein guter Gesetzentwurf löst reale Probleme. Dieser Gesetzentwurf löst jedoch kein bestehendes Problem. Er schafft zusätzliche Bürokratie, schränkt notwendige Handlungsmöglichkeiten ein, enthält rechtliche Unklarheiten und erschwert die Durchsetzung geltenden Rechts. Die Grundrechte der Betroffenen sind bereits heute umfassend geschützt. Ich freue mich auf die Diskussionen im Ausschuss. Ich denke aber, aus meiner Rede ist hervorgegangen, dass wir aus jetziger Sicht den Gesetzentwurf ablehnen. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)
