Gülseren Demirel
Sehr verehrtes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Vor wenigen Wochen hatte ich die Gelegenheit, die Abschiebungshafteinrichtung in Eichstätt zu besuchen. Dort habe ich Menschen getroffen, die, ohne eine Straftat begangen zu haben, hinter verschlossenen Türen sitzen. Diese Menschen dürfen ihre Mobiltelefone nicht nutzen. Ihr Kontakt zur Außenwelt ist eingeschränkt, und über Wochen oder Monate hinweg leben sie in Unsicherheit. Sie haben wenige Möglichkeiten, sich zu beschäftigen, zu lernen oder ihren Alltag sinnvoll zu gestalten, weil für sie ein Arbeitsverbot besteht. Diese Eindrücke haben mich nachdenklich gemacht; denn, liebe Kolleginnen und Kollegen, Abschiebungshaft ist keine Strafe, sondern dient lediglich der Sicherung einer Abschiebung und darf deshalb nur als Ultima Ratio, also als letztes Mittel, angeordnet werden. Wer Menschen, die keine Straftäter sind, ihrer Freiheit beraubt, trägt dabei eine ganz besondere Verantwortung. Am 27. April dieses Jahres befanden sich 145 Menschen in den drei bayerischen Abschiebungshafteinrichtungen. Die Haftdauer reichte von nur einem Tag bis zu 412 Tagen. Dies zeigt: Wir sprechen nicht über einen bloßen Verwaltungsakt, sondern über Freiheitsentziehungen, die sich über viele Monate erstrecken und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifen können. Daher ist für mich die entscheidende Frage: Wird Bayern seiner Verantwortung ausreichend gerecht? Die konkrete Ausgestaltung der Abschiebungshaft liegt nicht beim Bund, sondern die Länder sind dafür zuständig. Während der Bund die Voraussetzungen und die Anordnungen für die Abschiebungshaft regelt, bestimmen die Länder den Vollzug, also darüber, wie Menschen untergebracht werden und welche Rechte ihnen im Alltag zustehen. Genau dazu besteht in Bayern eine erhebliche Regelungslücke. Bis heute gibt es kein eigenes bayerisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz. Viele zentrale Fragen werden über Verwaltungsvorschriften, Hausordnungen oder die behördliche Praxis geregelt. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Grundrechte dürfen jedoch nicht von der Verwaltungspraxis, einem Personalmangel oder organisatorischen Zufälligkeiten abhängen. Deswegen haben wir GRÜNE uns dazu entschieden, dieses Abschiebungshaftvollzugsgesetz vorzulegen. Mit ihm wollen wir einen klaren gesetzlichen Rahmen für einen der schwersten Grundrechtseingriffe schaffen, die der Staat überhaupt vornehmen kann, nämlich den Entzug der persönlichen Freiheit. Wir stärken mit unserem Gesetz den Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung. Wir schaffen verbindliche Regelungen für die Kommunikation und für Besuchszeiten sowie für die Sprachmittlung. Wir wollen einen klaren Standard bei der Unterbringung, der Betreuung und dem Personal. Vor allem aber stärken wir die Transparenz sowie die parlamentarische Kontrolle. Ein weiterer zentraler Punkt unseres Gesetzes ist die konsequente Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bereits heute gilt: Abschiebehaft darf nur das letzte Mittel sein. Ob dieser Grundsatz aber tatsächlich gelebt wird, hängt maßgeblich von den rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen vor Ort ab. Studien des Europäischen Migrationsnetzwerks haben gezeigt, dass die Anwendung von Haft und ihrer Alternativen europaweit erheblich variiert. Wo klare gesetzliche Vorgaben bestehen, werden mildere Mittel häufiger geprüft und auch umgesetzt. Genau deshalb verpflichten wir die zuständigen Behörden stärker dazu, Alternativen zur Haft systematisch zu prüfen und ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Freiheitsentzug darf niemals zur Routine werden. Die Frage, wie die Abschiebehaft ausgestaltet wird, ist längst keine bayerische oder deutsche Debatte mehr. Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – GEAS – werden in den kommenden Jahren europaweit neue Grenz- und Rückführungsverfahren eingeführt. Das nationale Gesetz wird am kommenden Freitag in Kraft treten. Das Ziel ist eine Beschleunigung der Verfahren und eine effektivere Durchsetzung von Rückführungen. Gleichzeitig entstehen neue Formen des Freiheitsentzugs im Kontext von Asyl- und Grenzverfahren, die den rechtsstaatlichen Rahmen besonders herausfordern werden. Deshalb stellt sich uns zentral die Frage: Welche rechtsstaatlichen Standards gelten, wenn der Staat zur Sicherung eines Verfahrens oder einer Abschiebung Menschen ihrer Freiheit beraubt? Die Europäische Union hält dabei ausdrücklich fest: Freiheitsentzug darf nur als letztes Mittel erfolgen, muss verhältnismäßig sein, muss individuell begründet werden und einer wirksamen richterlichen Kontrolle unterliegen. Auch Alternativen zur Haft sind zwingend zu prüfen. Je stärker europaweit über Grenzverfahren, Rückführungen und Haft diskutiert wird, desto wichtiger, Kolleginnen und Kollegen, wird die Frage sein, ob die Rechte der Betroffenen tatsächlich wirksam geschützt sind oder ob sie nur auf dem Papier bestehen. Daher würde Bayern mit einem Abschiebungshaftvollzugsgesetz keinen Sonderweg beschreiten. Viele Bundesländer wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen, Hessen und Brandenburg haben ein solches Gesetz schon lange. In diesen Bundesländern sind Mindeststandards festgelegt worden, Rechte verbindlich abgesichert und die Unterschiede zu einer Strafhaft klar herausgearbeitet worden. Damit wird sichergestellt, dass ein schwerwiegender Grundrechtseingriff nicht allein über die Verwaltungspraxis geregelt wird. Zum Beispiel wird in Nordrhein-Westfalen das Telefonieren erleichtert. Die Inhaftierten dürfen ihre SIM-Karte in einfachen Leihhandys nutzen. Sie können Nachrichten schreiben und sind erreichbar. Wir in Bayern ermöglichen den Gefangenen lediglich täglich eine halbe Stunde zum Telefonieren an einem bestimmten Telefon. Die Besuchszeiten sind in NRW von 9 bis 17 Uhr; in Eichstätt ist die Besuchszeit auf nur einige Stunden stark begrenzt. Zwar gibt es in Eichstätt die Möglichkeit, eigene Kleidung zu tragen; aber es fehlt an Waschmaschinen, sodass die Inhaftierten die Anstaltskleidung tragen müssen. Ich erwähne das, um nur einige Beispiele zu nennen. Insbesondere im Lichte der europäischen Entwicklung wird deutlich: Je intensiver über Rückführung, Grenzverfahren und Freiheitsentziehung entschieden wird, desto klarer müssen unsere gesetzlichen Leitplanken sein. Bayern verfügt hingegen bis heute über kein eigenes entsprechendes Gesetz. Dabei geht es nicht um die Frage, ob Abschiebungen stattfinden; vielmehr geht es um die Frage, unter welchen rechtsstaatlichen Bedingungen ein Freiheitsentzug vollzogen wird. Die längste Haftdauer im Abschiebungsvollzug in Bayern lag zuletzt bei 412 Tagen. Das zeigt: Wir reden nicht über kurzfristige Maßnahmen, sondern über Freiheitsentziehungen, die sich über einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Wer Menschen die Freiheit entzieht, trägt besondere Verantwortung. Diese Verantwortung verlangt klare Regeln, Transparenz und demokratische Kontrolle. Ein starker Rechtsstaat beweist seine Stärke nicht dort, wo er Freiheit gewährt. Unserer Meinung nach beweist ein starker Rechtsstaat seine Stärke dort, wo er Freiheit entzieht. Genau dafür legen wir heute unseren Gesetzentwurf vor. Unser Gesetz schafft Rechtssicherheit für die Behörden, stärkt die Rechte der Betroffenen und sorgt dafür, dass Bayern bei einem der schwersten Grundrechtseingriffe des Staates endlich einen klaren gesetzlichen Rahmen erhält. Für mich stellt sich deshalb in den kommenden Beratungen nicht die Frage, ob ein Abschiebungshaftvollzugsgesetz in Bayern nötig ist. Die Frage lautet vielmehr: Warum verzichtet Bayern bei einem solch gravierenden Eingriff in die persönliche Freiheit bis heute auf eine gesetzliche Regelung? Warum schwächelt der Freistaat ausgerechnet dort, wo Rechtsstaatlichkeit besonders sichtbar werden müsste? (Beifall bei den GRÜNEN) Ich danke Ihnen, dass Sie meiner furchtbaren Stimme gefolgt sind.
