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Helmut Schnotz

CSU 10.02.2026 Sitzungen 19/70

Sehr geehrter Herr Vizepräsident, werte Kolleginnen und Kollegen, liebe Bürgerinnen und Bürger in Bayern! Immer, wenn wir hier über die Krankenhausplanung sprechen, habe ich das Gefühl, dass zwei Welten aufeinandertreffen. Auf der einen Seite gibt es diejenigen, die den Eindruck erwecken, der Freistaat täte in der Krankenhausplanung nichts. Auf der anderen Seite gibt es diejenigen, die sachorientiert darlegen, dass sich der Freistaat Bayern sehr wohl aktiv und partnerschaftlich einbringt. Wir nennen das kooperative Krankenhausplanung. Der Krankenhausplanungsausschuss, um den es heute geht, ist dafür das allerbeste Beispiel. Die Bildung des Krankenhausplanungsausschusses findet ihre Grundlage in § 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes. Danach ist vorgesehen, dass die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung Beteiligten eng zusammenarbeiten und sie bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anstreben. Näheres wird durch das Landesrecht geregelt; in Bayern ist das Artikel 7 des Bayerischen Krankenhausgesetzes. Dieser sieht die Bildung eines Krankenhausplanungsausschusses mit den dort genannten Mitgliedern vor und setzt damit Bundesrecht um. Sämtliche in Artikel 7 des Bayerischen Krankenhausgesetzes genannten Mitglieder sind unmittelbar an der Krankenhausversorgung in Bayern beteiligt. Sie stehen in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht eng mit der stationären Gesundheitsversorgung in Verbindung und verfügen über umfassende Expertise in diesem Bereich. Einige Mitglieder verfügen zudem über eigene rechtliche Kompetenzen und Pflichten im Zusammenhang mit der stationären Versorgung, so zum Beispiel die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern oder die kommunalen Spitzenverbände. Die Ausschusssitzungen werden durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention als zuständige Krankenhausplanungsbehörde umfassend vorbereitet. Den Mitgliedern werden Vorlagen zu den entsprechenden Anträgen der Krankenhäuser zur Verfügung gestellt. Diese enthalten fachliche Einschätzungen und Empfehlungen. Auf dieser fachlichen Basis wird im Krankenhausplanungsausschuss dann mit allen Beteiligten diskutiert und über die Anträge abgestimmt. Das letzte Entscheidungsrecht verbleibt jedoch bei der Krankenhausplanungsbehörde. Die Erweiterung des Krankenhausplanungsausschusses um zwei Mitglieder des Landtags läuft bereits dem Gedanken des § 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zuwider, wonach die unmittelbar an der Krankenhausversorgung Beteiligten zusammenwirken und gemeinsam einvernehmliche Lösungen erzielen sollen. Mitglieder des Landtags sind weder unmittelbar noch mittelbar an der Krankenhausversorgung beteiligt. Insofern wäre mit uns als Abgeordneten auch kein Einvernehmen anzustreben. Unser System ist klar: Die Kommunen entscheiden im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung selbst, wie sie ihre Gesundheitsversorgung vor Ort am besten planen und koordinieren. Wir als Freistaat unterstützen sie dabei kraftvoll. Diesen Weg der Partnerschaft und der Kooperation fortzuentwickeln, ist sicherlich der richtige Weg. Genannt sei hier der Sieben-Punkte-Plan der Staatsregierung mit Punkten wie zum Beispiel der Finanzierung regionaler Strukturen oder Umsetzungsgutachten oder der verstärkten politischen Rückendeckung für Entscheider vor Ort. Eines wird hier für mich auch deutlich: Diejenigen, die am lautesten fordern, der Freistaat solle doch bitte alles von München aus entscheiden, wären wahrscheinlich auch die Ersten, die auf die Barrikaden gingen, wenn dann die Entscheidung fiele, die einem vor Ort nicht passt, etwa die Schließung eines Krankenhauses oder das Beibehalten einer für einen Träger defizitären Abteilung. Mit Ihrem Gesetzentwurf funktioniert die gute Arbeitsteilung nicht. So wollen wir sie nicht gestalten. Deshalb werbe ich dafür anzuerkennen, was Fakt ist: Der Freistaat bringt sich ein, und zwar kooperativ und auf Augenhöhe. Der Antrag argumentiert mit einem angeblichen Mangel an parlamentarischer Kontrolle. Dieses Argument ist schlichtweg falsch. Die parlamentarische Kontrolle erfolgt hier im Landtag. Wir können hier jederzeit Einzelfragen behandeln, und am Ende haben wir auch gemeinsam immer das stärkste Schwert in der Hand. Das ist das Etatrecht. Die parlamentarische Kontrolle ist also in vollem Umfang gewährleistet. Dieser Antrag ist nicht nur unnötig, er missachtet auch die Gewaltenteilung und politisiert die Fachebene. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Erlauben Sie mir zum Schluss noch eine Anmerkung, die tief blicken lässt. Man muss sich einmal auf der Zunge zergehen lassen, was die AfD hier in dem Gesetzentwurf schreibt: Ein Mitglied soll von der stärksten Regierungsfraktion kommen – das wären wir, also die CSU – und das andere Mitglied von der stärksten Oppositionsfraktion. So weit, so gut. (Lachen bei den GRÜNEN – Toni Schuberl (GRÜNE): Völlig selbstlos!) Aber dann schreiben Sie, damit seien die zwei hier vertretenen politischen Lager abgebildet. Im Umkehrschluss heißt das, die AfD sieht hier ein gemeinsames Lager, bestehend aus der AfD, der SPD und den GRÜNEN. Allein dieser Bund zeigt doch, wie konfus die Logik ist, die hinter diesem Antrag steckt. (Beifall bei der CSU) Aus dem Geist der Sachorientierung und der Vernunft lehnen wir als CSU-Fraktion diesen Gesetzentwurf entschieden ab. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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