Christian Lindinger
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen, liebe Besucher! Wir beraten heute den Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes. Bei den Worten der Vorrednerin ist dringend notwendig, dass man einiges klarstellt. Es geht um die Abschussplanfreiheit. Bislang ist es nur möglich, aufgrund eines behördlich genehmigten Abschussplans Rehwild zu erlegen. Genau das wollen wir öffnen, um ein ausgeglichenes Wald-Wild-Verhältnis zu schaffen und die natürliche Verjüngung des Waldes ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Dabei sollen gesunde Wildbestände erhalten, Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft vermieden und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt werden. Wir schauen also auf Wald und Wild. Dabei gilt der Grundsatz "Wald vor Wild", in dessen Rahmen nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und ein nachhaltiger, artenreicher und gesunder Wildtierbestand gewährleistet wird. Künftig soll Grundbesitzern, Jagdgenossenschaften und Jägern eigenständiges und vor allem eigenverantwortliches Handeln ohne Abschussplan ermöglicht werden. Rehwild kann eigenverantwortlich bejagt werden. Dafür gelten Voraussetzungen: Die Jagdgenossenschaft oder die Jagdberechtigten der Eigenjagdreviere müssen dies erstens mit Beschluss festlegen und zweitens bei der unteren Jagdbehörde anzeigen. Durch den jährlichen Waldbegang von Verpächtern und Pächtern wird sichergestellt, dass diese sich die Lage vor Ort anschauen, miteinander reden und sich Gedanken machen, wie das Ganze weitergehen kann. Verpächter und Pächter müssen sich darüber einigen, wie über das erlegte Rehwild informiert wird. Wenn sich das jeweilige Revier im "roten Gebiet" befindet, die Verbissbelastung also zu hoch oder deutlich zu hoch ist, ist gegebenenfalls ein geeignetes Jagdkonzept zur Verbesserung der Verbisssituation zu erstellen. Die Abschussplanfreiheit ist optional. Wer möchte, kann sich nach wie vor an die dreijährigen Abschusspläne für Rehwild halten. Ziel der neuen Regelung ist es, mehr Eigenverantwortung unbürokratisch zuzulassen, um ein ausgeglichenes Wald- und Wildverhältnis zu erreichen. Wolf und Goldschakal kommen ins Jagdrecht. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Änderung der FFH-Richtlinie vom 14. Juli 2025 den Schutz des Wolfes von "streng geschützt" auf "geschützt" abgesenkt. Die FREIEN WÄHLER begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich, da die Wolfspopulation in Deutschland mittlerweile stabil ist und der Wolf den günstigen Erhaltungszustand erreicht hat. Zudem sehen wir zunehmend Konflikte zwischen den Zielen des Schutzes von Weidetieren und des Wolfes. Wir wollen den Wolf und den Goldschakal, der ebenfalls geschützt ist, in das Bayerische Jagdgesetz aufnehmen. Wir bereiten damit den Boden, um in Vereinbarkeit mit europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben ein nachhaltiges Bestandsmanagement für den Wolf und den Goldschakal vorzunehmen. Künftig soll die Höchstabschusszahl jährlich per Verordnung festgelegt werden. Insgesamt gilt es anzuerkennen, dass der strenge Artenschutz bei diesen Raubtierarten sehr erfolgreich war. Die Ziele des Artenschutzes wurden erreicht. Wir müssen aber auch sehen, dass diese Räuber keine natürlichen Feinde haben. Daher müssen wir den Jägern ein Bestandsmanagement ermöglichen und ihnen zukünftig Rechtssicherheit bieten. Zur Anpassung der Jagdzeiten sei so viel gesagt: Es obliegt jedem Jäger, ob er – wie man es bei der Jägerausbildung lernt – den Finger krumm macht, also schießt, oder nicht. Das kann jeder Jäger nach den jeweils herrschenden regionalen Vegetationszuständen entscheiden. Wichtig ist auch, dass PV-Freiflächenanlagen nicht mehr grundsätzlich befriedete Bezirke sind, weil das auf die Größe des Jagdreviers erhebliche Auswirkungen haben kann. Sie sind in Zukunft grundsätzlich nicht befriedet, können aber auf Antrag befriedet werden. Zur Fallenjagd sei nur so viel gesagt: Diese wird in die Jägerprüfung integriert, um der ausufernden Zunahme invasiver Arten begegnen zu können. Zum Schluss: Die Rechtssicherheit für Kitzrettung. Im Bundesjagdgesetz steht in § 1 Absatz 4: "Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild." – Diesbezüglich besteht ein Problem, wenn ein Landwirt vor der Mahd seine Wiese mit einer Drohne nach jungen Rehkitzen absucht. Der Landwirt macht dies, um bei seiner Tätigkeit insbesondere Rehkitze vor Verletzungen zu schützen. Damit steht er aber gegenwärtig dem Vorwurf der Jagdwilderei gegenüber. Dies gilt es zu verhindern, weshalb klargestellt werden muss, dass Maßnahmen der Jungwildrettung und auch das Erlösen von verletzten Tieren bei der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit keine Rechtsverstöße sind. Diesem Gesetzentwurf ist eine Verbandsanhörung vorausgegangen, die sich am Konsens orientiert hat und dabei stets bei der Richtschnur geblieben ist, Grundbesitzer und Jäger in ihrer Eigenverantwortung zu stärken und zu entlasten. Wir FREIEN WÄHLER –
